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Wirtschafts-News vom 4. September 2019

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Ein Umzug will gut geplant sein: Umzugswagen mieten, helfende Hände finden, Ver-sorgungsunternehmen und Internetanbieter informieren. Auch das Thema Versicherungen sollte in den Planungen berücksichtigt werden. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) klärt auf, welche Versicherungen für Schäden zahlen, die beim Umzug entstehen, und was Versicherte ansonsten beachten sollten.

„Noch bevor der Umzugswagen rollt, sollte die Hausratversicherung die neue Anschrift kennen. Während des Wohnungswechsels besteht dann in beiden Wohnungen Versicherungsschutz“, sagt man beim BdV. Zudem sollten alle am Umzug beteiligten Privatpersonen eine Privathaftpflichtversicherung besitzen.

Eine Privathaftpflichtversicherung ist auch beim Umzug unverzichtbar. „Beschädigt man etwa beim Tragen eines Schranks die Zimmertür der Mietwohnung, kommt die Privathaftpflichtversicherung dafür auf, denn sie tritt auch für Beschädigungen von „Mietsachen“ ein“,. Auch wenn Helfenden etwa der Flatscreen aus den Händen rutscht und zerstört wird, ist der Schaden durch deren Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Besitzen sie allerdings keine solche Versicherung, besteht kein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch. „Wer vorsätzlich etwas kaputt macht, muss in die eigene Tasche greifen. In diesen Fällen hilft keine Versicherung.“, erläutern die Verbraucherschützer.

Wird der Umzug durch eine Spedition durchgeführt, haftet diese bei Beschädigungen – allerdings nach den Vertragsbedingungen des Umzugsunternehmens häufig begrenzt, bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, pro Kubikmeter Laderaum. Im schlimmsten Fall hat der Umziehende das Nachsehen, weil ein Schaden nicht in voller Höhe übernommen wird. „Wer sich gegen dieses Risiko restlos schützen will, sollte eine Transportversicherung zum Neuwert abschließen“, so die Versicherungsexperten.

Wird der Umzug auf eigene Faust mit einem geliehenen Transporter abgewickelt, besteht unterwegs kein Versicherungsschutz für die Ladung für transportbedingte Schäden. „Allerdings ist das Hab und Gut über die Außenversicherung der Hausratversicherung abgesichert, wenn eine auch sonst dort versicherte Gefahr eintritt, etwa das Umzugsfahrzeug abbrennt oder ein Einbruchdiebstahl stattfindet“, sagt man beim BdV. Dem Versicherungsunternehmen der Hausratversicherung muss ein Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei muss die neue Wohnfläche und ein eventuell geänderter Hausratwert übermittelt werden. Falls der Prämiensatz durch den Umzug in eine höhere Tarifzone steigt, besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden unter: www.was-audio.de/aanews/News20190903_kvp.mp3

 


Veröffentlicht am: 04.09.2019

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