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Wirtschafts-News vom 14. September 2019

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft vor dem Jahr 2013 eintragen ließen und entweder diese schon in eine Ehe umgewandelt haben oder bis Jahresende noch umwandeln, können rückwirkend bis zur Eintragung der Lebenspartnerschaft die Einzelveranlagungen in eine gemeinsame Veranlagung abändern und die Splittingvorteile der Ehe beantragen. Der Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt ist in diesen Fällen bis spätestens zum 31.12.2020 zu stellen, erklärt man bei der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

Lebenspartnerschaftsgesetz

Seit August 2001 gibt es das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland, das eine eheähnliche Verbindung in Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ermöglichte. Eine steuerliche Gleichstellung mit der klassischen Ehe, bei der Eheleute seit 1958 durch ein Wahlrecht in Bezug auf die Veranlagungsart vom Ehegattensplitting profitieren können, wurde damit aber nicht erlassen. Die Wahl zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung ist erst seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts seit dem Jahr 2013 möglich.

Eheöffnungsgesetz

Mit dem Eheöffnungsgesetz nahm die Ungleichbehandlung ein Ende und gleichgeschlechtliche Ehegatten haben schließlich dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Ehepaare erworben. Das Eheöffnungsgesetz besagt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe die Rechte und Pflichten der Eheleute am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft beginnen. Das Gesetz aus dem Jahr 2017 bezieht sich somit auf eingetragene Lebenspartnerschaften, die  seit 2001 bestehen können. Bei einer Umwandlung von einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
in eine Ehe kann es also rückwirkend Änderungen geben.

Steuerliche Auswirkungen

Üblicherweise können bestandskräftige Steuerbescheide, deren Festsetzung verjährt ist, nicht mehr geändert werden. Da das außersteuerliche Eheöffnungsgesetz jedoch über den Steuergesetzen steht, kommt hier eine seltene Ausnahme zum Tragen: Eine nachträgliche Änderung der Steuerbescheide
bis zum Jahr 2001 ist möglich!

Nachträgliche Zusammenveranlagung

Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird, sofern die Umwandlung nicht bereits stattgefunden hat. Zudem ist bis spätestens Ende 2020 ein Antrag auf Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide gemeinsam mit dem
Antrag auf Zusammenveranlagung beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Das kann bei gleichgeschlechtlichen Paaren, die bisher einzeln veranlagt haben, unter Umständen zu stattlichen Steuererstattungen führen.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden unter: www.was-audio.de/aanews/News20190913_kvp.mp3

 


Veröffentlicht am: 14.09.2019

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