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Wirtschafts-News vom 16. September 2019

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Es gibt eine ganze Reihe von Situationen, in denen Bürger glauben, bestimmte Dinge seien nicht verboten und könnten deshalb nicht bestraft werden. Dazu gehört auch die nicht auszurottende Legende vom Mundraub!

Im Sommer locken am Wegesrand viele süße Früchte. Doch wer sich ungefragt an privaten Obst-bäumen bedient, begeht Diebstahl - egal ob er nur eine Frucht pflückt oder einen ganzen Eimer voll. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Auf vielen öffentlichen Flächen ist das Mitnehmen hingegen erlaubt.

Besitzer kann Strafantrag stellen

Früher galt es als Mundraub, wenn jemand Obst von fremden Grundstücken mitgenommen hat. Heute wird es als "normaler" Diebstahl eingeordnet. "Bei Diebstahl ist es unerheblich, was aus dem privaten Besitz entwendet wurde", erläutert man bei der R+V Versicherung. Sofern keine größeren Mengen Obst mitgenommen werden, handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Diebstahl geringwertiger Sachen. "Der Besitzer des Grundstücks kann in diesem Fall einen Strafan-trag stellen. Der Dieb muss dann mit einer Strafe rechnen, normalerweise mit einer Geldbuße." Zudem muss er dem Besitzer den entstandenen Schaden ersetzen.

Überwindet der Obstdieb bei seiner Tat einen Zaun, kann der Grundstücksbesitzer ihn zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Das heißt aber nicht, dass ein mit Obst und Gemüse be-pflanztes Privatgrundstück besonders gekennzeichnet sein muss. "Auch ohne Zäune und Verbots-schilder darf auf dem Privatgrundstück nicht geerntet werden", sagen R+V-Experten.

Auf öffentlichen Flächen ist Pflücken oft erlaubt

Anders ist die Situation unter Umständen auf öffentlichen Grünflächen oder in Parks. Ob Äpfel, Nüsse oder andere Früchte: Was hier wächst, dürfen Verbraucher meist mitnehmen, jedoch nur in geringen Mengen und für den persönlichen Bedarf. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich beim zuständigen Grünflächenamt oder bei der Gemeinde erkundigen. Wildwachsende Früchte wie Beeren, aber auch Pilze und Kräuter dürfen für den Eigenbedarf gepflückt werden - sofern sie an öffentlichen Stellen zu finden sind und das Betreten der Fläche erlaubt ist.

Interessant sind auch folgende Tipps des R+V-Infocenters:
Fallobst, das von dem Baum auf ein anderes Grundstück gefallen ist, darf der dortige Eigentümer sammeln. Soweit das Obst jedoch noch an Zweigen hängt, die lediglich über die Grundstücksgrenze auf ihr Grundstück reichen, gehört das Obst dem Nachbarn, auf dessen Grund der Baum steht. Steht ein Obstbaum oder Beerenstrauch auf einer Grundstücksgrenze, gehören die Früchte den angrenzenden Nachbarn zu gleichen Teilen.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden unter: www.was-audio.de/aanews/News20190916_kvp.mp3

 


Veröffentlicht am: 16.09.2019

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