Startseite  
   

28.03.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Wirtschafts-News vom 4. Mai 2020

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Für viele Darlehensnehmer war der 26.03.2020 ein positiver Tag. Denn an diesem Tag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil C-66/19 entschieden, dass eine fehlerhafte Formulierung in einer Widerrufsinformation zu einem Immobilienkredit dazu führt, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Lauf gesetzt wurde.

Nach Ansicht des gemeinnützigen Verbraucherratgebers Finanztip bedeutet das juristisch, dass die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der falschen Informationen gar nicht beginnen konnte. Verträge mit fehlerhaften Belehrungen, die Sie am 11. Juni 2010 oder später abgeschlossen haben, können Sie deshalb dann noch heute widerrufen. Das ist dann für die Kunden eine erfreuliche Situation, wenn die Zinsen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses deutlich höher waren als heute. Dennoch muss vor einem übereilten Widerruf gewarnt werden.

Zum einen können Sie sich sicher sein, dass die Kreditgeber, in aller Regel eine Bank, mit allen Mitteln versuchen wird, diesen Widerruf ins Leere laufen zu lassen, zum anderen gibt es natürlich auch fehlerfreie Formulierungen, aufgrund derer ein Widerruf erfolglos ist. Bevor Sie als Kreditnehmer also aktiv werden, ist dringend die Prüfung durch eine Rechtanwaltskanzlei anzuraten, die auf solche Fälle spezialisiert ist.

Finanztip empfiehlt hier unter anderem die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte, die genau dieses Urteil beim EuGH erstritten hat. Erfreulicherweise bieten einige Kanzleien, unter anderem auch Gansel Rechtsanwälte, eine kostenfreie Erstberatung an, die man unbedingt annehmen sollte. Denn in aller Regel geht es bei Immobilienfinanzierungen um hohe bis sehr hohe Summen, bei denen Gerichtsverfahren entsprechend hohe Kosten verursachen. Zu prüfen ist auch, ob eine eventuell bestehende Rechtschutzversicherung im Fall des Falles eintritt, auch das kann die jeweilige Kanzlei in aller Regel beurteilen.

Doch selbst, wenn alle Ampeln auf „grün“ stehen, sollte man eine gewisse Vorsicht walten lassen. Denn wenn sie Ihren Widerrufsjoker erfolgreich gezogen haben, ist eine komplette Rückabwicklung des Darlehens fällig, sprich, die Bank wird den kompletten Darlehensbetrag auf einen Schlag zurückverlangen, der sich der sich nach der Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen ergibt. Falls Sie diese Mittel nicht verfügbar haben, beispielsweise aus einer Erbschaft oder gerade ausgezahlten Lebensversicherung, brauchen Sie eine gesicherte Anschlussfinanzierung.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 04.05.2020

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

NewsletterNewsletter bestellen und abbestellen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.