Startseite  
   

28.03.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Wirtschafts-News vom 18. Juni 2020

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Mit dem Corona-Lockdown gab es eine massive Verschiebung klassischer Bürojobs ins Homeoffice. Was ursprünglich nur als zeitlich begrenztes Provisorium gedacht war, entpuppt sich für viele Angestellte - gewollt oder ungewollt - nun als Dauerlösung.

Spätestens jetzt sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Versicherungsschutz beim Arbeiten in den eigenen vier Wänden beschäftigen. Mit der mailo-Büropolice sind viele Schäden abgedeckt.

Beim bundesweiten Umzug ins Homeoffice konnten aufgrund der besonderen Umstände und der gebotenen Eile nicht alle Details im Voraus geklärt werden. Der Versicherungsschutz nahm häufig eine untergeordnete Rolle ein. Dies sollte nun dringend nachgeholt werden. "Viele Angestellte haben gute Erfahrungen mit der Heimarbeit gemacht und möchten trotz der Corona-Lockerungen zumindest zeitweise auch weiterhin im Homeoffice arbeiten. Spätestens jetzt wird es deshalb Zeit, offene Versicherungsfragen zu klären", mahnt man bei der Versicherung.

Als digitaler Gewerbeversicherer deckt mailo über seine Büropolice Schäden an der Betriebseinrichtung bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro ab, wenn zum Beispiel der Firmenlaptop aus dem privaten Arbeitszimmer des Angestellten gestohlen wird. "Zusätzlich greift die Versicherung auch bei Unachtsamkeiten", sagt man. "Wichtig ist, dass wir über alle Schäden sofort benachrichtigt werden und eine saubere Dokumentation erfolgt. Die Grenze zwischen Privatem und Beruflichem verschwimmt im Homeoffice häufig. Deshalb sollten besser auch die Versicherungsbedingungen der eigenen Privathaftpflicht nochmals überprüft werden." Eine Betriebshaftpflicht hingegen greift unabhängig davon, wo der Angestellte arbeitet. "Wenn aufgrund einer Tätigkeit betriebliche Schäden entstanden sind, ist es unerheblich, wo die Mitarbeitenden während der Bürozeiten sitzen und arbeiten", erklärt der Experte für Gewerbeversicherungen.

Der Weg zum Kühlschrank ist nicht arbeitsbedingt

Deutlich kniffeliger als ein vom Küchentisch heruntergefallener Laptop ist die Situation, wenn ein Angestellter im Homeoffice stürzt. Weil die gesetzliche Unfallversicherung zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten genau unterscheidet, greift sie nur dann, wenn der Angestellte zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Arbeit beschäftigt war, die in einem direkten Zusammenhang mit seinem Beruf steht. Der Gang zur Toilette zum Beispiel gehört nicht dazu, hat das Sozialgericht München entschieden (Aktenzeichen: S 40 U 227/18). Und auch der im Homeoffice doch recht häufig eingeschlagene Weg zum Kühlschrank wird von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anerkannt.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 18.06.2020

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

NewsletterNewsletter bestellen und abbestellen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.