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Wirtschafts-News vom 28. Juli 2020

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Viele Arbeitnehmer gehen derzeit aufgrund der Corona-Epidemie ihrer beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus nach. Steht vorübergehend kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Arbeitnehmer in Folge ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, obwohl sie das unter normalen Umständen nicht könnten.

Das ist aufgrund der behördlichen Anweisungen zur Schließung von nicht systemrelevanten Betrieben, Ausgangsbeschränkung oder Kontaktsperre oft der Fall.

Vollständiger Abzug vorübergehend möglich

Ein Abzug aller Kosten ist grundsätzlich nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das ist der Fall, wenn diejenigen Leistungen, die für die berufliche Tätigkeit prägend sind, im Wesentlichen im Home-Office erbracht werden. In normalen Zeiten stellt in den meisten Fällen der Arbeitsplatz im Büro der Firma den Mittelpunkt für die Angestellten dar.

Derzeit ist die Situation aber anders. Viele arbeiten auf Anweisung des Vorgesetzen ganz oder teilweise im Home-Office und dürfen ihren Betrieb nicht mehr regelmäßig aufsuchen. Der betriebliche Arbeitsplatz kommt also gar nicht mehr oder teilweise nicht mehr in Frage. Bei einer Kombination aus betrieblicher Anwesenheitspflicht und Home-Office muss die zeitliche Komponente bei gleichwertiger Arbeit im Home-Office überwiegen. Also mindestens drei von fünf Arbeitstagen müssen im Home-Office erfolgen, damit die Voraussetzungen für einen unbegrenzten Kostenabzug für den vorübergehenden Zeitraum der Corona-Krise erfüllt sind.

Abzug bis zu einem Höchstbetrag

Bei nur ein bis zwei Tagen Home-Office überwiegt hingegen die zeitliche Tätigkeit im Büro des Arbeitgebers. Dann können maximal 1.250 Euro für ein Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Dafür ist es Voraussetzung, dass an den Home-Office-Tagen kein Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht, der Arbeitgeber die Nutzung zum Beispiel wegen eines Kontaktverbots mit den Kollegen untersagt. Dieser Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zugelassen. Da es sich nicht um eine Pauschale handelt, sind alle Kosten einzeln aufzulisten und zu belegen.

Abgeschlossener Raum ist gefordert
 
Eine weitere Voraussetzung für den Steuerabzug ist ein abgeschlossener Raum als Arbeitszimmer zu Hause, der funktionell wie ein Büro ausgestattet ist. Ein Arbeitsplatz im Wohnzimmer mit einem Laptop am Esstisch beispielsweise ist steuerlich betrachtet leider kein Arbeitszimmer und reicht nicht aus. Auch Durchgangszimmer sind nicht abzugsfähig. Als Nachweis wird am besten der Grundriss der Wohnung der Steuererklärung beigefügt.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 28.07.2020

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