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Wirtschafts-News vom 13. Oktober 2020

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Die Bundesregierung setzt im Hinblick auf den Klimaschutz mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität weiterhin auf E-Fahrzeuge. In das Klimaschutzprogramm 2030 wurden steuerrechtliche Maßnahmen einbezogen, die eine Anschaffung von vergleichsweise teuren E-Fahrzeugen weiter begünstigen.

Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführten Vergünstigungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 verlängert und weiter ausgebaut. Betriebliche Steuervorteile sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge motivieren, sagt man bei der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (LoHi).

Neue Sonderabschreibung für Arbeitgeber

Hat ein Unternehmen nach dem 1.1.2020 elektrische Nutzfahrzeuge, Lastenfahrräder oder Lieferfahrzeuge für die betriebliche Nutzung angeschafft, so ist eine 50-prozentige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung, zusätzlich zur regulären Abschreibung, möglich. Werden die Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeuge, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, vom Arbeitgeber gemietet oder geleast, halbiert sich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer zum Gewinn. Diese Steuervorteile gelten für Anschaffungen und geschlossene Verträge bis Ende 2030.

Reduzierung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer

Erlaubt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein betriebliches E-Fahrzeug oder extern aufladbares Hybridfahrzeug privat zu nutzen, gilt seit 2019 eine reduzierte Besteuerung. Der Arbeitnehmer muss seinen Firmenwagen in diesem Fall nur mit einem Prozent vom halbierten, statt regulär vom ganzen Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Sonderregelung wurde auf weitere acht Jahre bis Ende 2030 ausgedehnt.

Bis zum Ablauf der steuerlichen Förderung steigen allerdings die Anforderungen an die Mindestreichweite des Elektroantriebs bei Hybridfahrzeugen stufenweise an. Während für vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschaffte Fahrzeuge eine Reichweite von mindestens 40 km vorausgesetzt wird, wird diese für zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge auf mindestens 60 km angehoben.

Bei einer Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 werden mindestens 80 km Reichweite verlangt. Unabhängig von der Mindestreichweite sind auch Fahrzeuge begünstigt, deren Kohlendioxidemission maximal 50 g je
gefahrenen Kilometer beträgt.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 13.10.2020

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