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Arme Oma

Kein Versicherungsschutz für Kind bei Betreuung durch Großmutter

In vielen Familien passen regelmäßig auch Verwandte wie zum Beispiel die Großeltern auf die Kinder auf. Erleidet ein Kind während dieser Betreuung einen Unfall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Gesetzlich unfallversichert sind Kinder nur bei einer staatlich organisierten oder vermittelten Betreuung. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Bundessozialgericht entschieden.

Hintergrund

Die Großeltern spielen in vielen Familien eine wichtige Rolle bei der Betreuung von Kindern. Haben die Eltern keine Zeit, etwa weil sie arbeiten müssen, kümmern sich oft Oma und Opa um den Nachwuchs. Doch wie sieht es mit dem Unfallschutz aus, wenn sich ein Kind in der Obhut der Großeltern verletzt? Passiert ein Unfall während der Tagespflege in einer staatlich anerkannten Kindertagesstätte, sind Kinder durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Genauso ist es laut Gesetz bei der Betreuung durch „geeignete Tagespflegepersonen”. Gelten auch die Großeltern als „geeignet?”

Der Fall: Eine Großmutter hatte regelmäßig ihre beiden Enkelkinder, einen Jungen und ein Mädchen, betreut. Die Kinder blieben oft tagsüber bei ihr und übernachteten manchmal auch dort. Eines Tages stürzte der einjährige Junge in den Swimmingpool auf dem Grundstück der Großmutter. Nach seiner Rettung blieben durch den Sauerstoffmangel Hirnschäden zurück, die unter anderem zu einer Epilepsie führten. Der Junge ist damit auf Dauer schwerbehindert. Die Großmutter versuchte nun durchzusetzen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Versicherungsfall anerkennt und entsprechend zahlt. Sie war der Ansicht, dass sie selbst auch als „geeignete Tagespflegeperson” anzusehen sei. Daher müssten die Kinder während ihrer Betreuung gesetzlich unfallversichert sein.

Das Urteil: Das Bundessozialgericht (Urteil vom 19. Juni 2018, Az. B 2 U 2/17 R) war anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass eine rein private Betreuung ohne staatliche Beteiligung nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Unter „geeignete Tagespflegepersonen” seien nur Personen zu verstehen, die beim Jugendamt registriert seien, die eine entsprechende Eignung nachgewiesen hätten und die das Jugendamt vermittelt habe. Hier musste die gesetzliche Unfallversicherung daher keine Leistungen für das verletzte Kind erbringen.

 


Veröffentlicht am: 08.08.2018

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