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In Seenot

Schadenersatz wegen Todesangst

Kommt es am letzten Tag einer Pauschalreise zu einem Vorfall, bei dem ein Reisender Todesängste erleidet, ist unter Umständen die gesamte Reise als wertlos anzusehen. Dann muss der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückerstatten.

Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Köln entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Ein Ehepaar hatte auf den Malediven Urlaub gemacht. Am Abreisetag sollte sie ein Fährboot von der Insel, auf der das Hotel lag, zurück zum Flughafen bringen. Das Boot kam wegen eines Unwetters bereits verspätet an. Die Fahrgäste der Hinfahrt berichteten von einer stürmischen Überfahrt. Trotz offizieller Unwetterwarnung schickte die Mannschaft die verunsicherten Fahrgäste an Bord und legte ab. Das Boot geriet in einen heftigen Sturm. Weil beide Motoren und die Navigation ausfielen, trieb es manövrierunfähig auf dem Meer. Viele Fahrgäste mussten sich übergeben, darunter auch die Kläger. Ein Küstenwachboot, das auf die Fähre aufmerksam wurde, rammte es versehentlich. Dadurch kam erneut Panik auf. Erst nach mehreren Notrufen eilte ein Marineschiff zu Hilfe und schleppte das Boot in den nächsten Hafen.

Das Ehepaar verpasste seinen Flug und konnte mit dem völlig durchnässten Gepäck erst am nächsten Tag die Heimreise antreten. Die Ehefrau erlitt durch den Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung, weshalb sie dreimal stationär in eine psychiatrische Klinik musste. Eine ambulante Behandlung folgte. Sie war auch ein Jahr später zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht wieder voll arbeitsfähig. Ärztliche Atteste bescheinigten den Vorfall als Ursache.

Das Ehepaar machte vor Gericht eine Minderung des Reisepreises und Schmerzensgeld geltend. Der Reiseveranstalter war der Ansicht, dass hier höhere Gewalt vorliege, für die er nicht hafte. Außerdem könnten die Reisenden ihn nicht für Fehler eines örtlichen Dienstleisters verantwortlich machen, den er sorgfältig ausgesucht habe.

Das Urteil

Das Landgericht Köln (Urteil vom 15. Januar 2019, Az. 3 O 305/17) gestand dem Ehepaar die komplette Rückzahlung des Reisepreises zu. Beide hätten zudem Anspruch auf je 500 Euro Schmerzensgeld für die Rückfahrt, bei der sie stundenlang Todesangst litten. „Die Ehefrau erhielt weitere 5.000 Euro Schmerzensgeld für ihre nachfolgende Erkrankung – und damit doppelt so viel wie von den Klägern gefordert“, so Michaela Rassat. Das Gericht erklärte, dass der Reiseveranstalter keinerlei Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass die Reisenden auf dem Weg zum Flughafen in Gefahr gerieten. Da es eindeutige Unwetterwarnungen gegeben habe und es bereits auf der Hinfahrt stürmisch gewesen sei, hätte der Bootstransport nicht stattfinden dürfen.

„Der Reiseveranstalter haftet dem Gericht zufolge auch für das Verhalten der von ihm beauftragten Dienstleister vor Ort“, so die Rechtsexpertin. Das Gericht erklärte, dass eine Reise durch ein extremes Ereignis am letzten Tag vollkommen entwertet sein könne, weil ihr Erholungswert komplett entfallen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Deshalb sei der Reisepreis vollständig zurückzuzahlen. „Bei der Höhe des Schmerzensgeldes für die Ehefrau orientierte sich das Gericht an früheren Urteilen zu posttraumatischen Belastungsstörungen nach erlittener Todesangst“, erläutert Rassat.

Was bedeutet das für Verbraucher?


„Kunden von Reiseunternehmen können nicht nur den Reisepreis zurückfordern, sondern auch Schmerzensgeld verlangen, wenn sie durch unsachgemäß handelndes Personal am Urlaubsort in Gefahr geraten und Todesangst ausstehen müssen“, erklärt die Juristin. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sollten sie durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachweisen können. Reiseveranstalter können sich in solchen Fällen nicht einfach auf höhere Gewalt berufen oder die Verantwortung auf ihre Vertragspartner vor Ort abwälzen. „Wichtig ist es, rechtzeitig Beweise zu sichern: Zum Beispiel sollte sich der betroffene Urlauber die Namen möglicher Zeugen notieren“, so der Tipp der Rechtsexpertin.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 22.05.2019

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