Startseite  
   

19.03.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Schutzstreifen für Radfahrer

Eine Gefahr?

Ein Fahrradschutzstreifen bringt keine Verhaltenspflichten für Radfahrer mit sich. Er ist aber auch keine Gefahr für sie. Daher können Radfahrer nicht gegen die Einführung von Schutzstreifen klagen. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?


Schutzstreifen für Radfahrer sind durch eine gestrichelte weiße Linie von der Fahrbahn für Autos getrennt. Sie sind in geschlossenen Ortschaften an Straßen mit maximal 50 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung zu finden, wenn der Platz nicht für einen Radfahrstreifen ausreicht. Dieser wiederum ist durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt. Während der Radfahrstreifen für andere Fahrzeuge tabu ist, dürfen Autos den Schutzstreifen bei Platzmangel durchaus befahren. Ein Radfahrer hatte gegen die Einführung von Schutzstreifen an einer von ihm häufig benutzten Straße geklagt. Er war der Meinung, dass die Gemeinde die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten habe. Außerdem seien die Schutzstreifen im konkreten Fall gefährlich: Sie gingen nicht durchgängig durch den ganzen Ort und provozierten Autofahrer zum Überholen von Radfahrern mit zu geringem Seitenabstand. Er fühle sich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Grundgesetz verletzt.

Das Urteil

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 25. Juli 2018, Az. 12 LC 150/16) wies die Klage ab. Der Radler sei hier gar nicht klagebefugt, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. „Das Gericht erklärte, dass die Anforderungen an die Abmessungen von Schutzstreifen sich allein an die Straßenverkehrsbehörde richten. Verkehrsteilnehmer können daraus kein Klagerecht ableiten“, erläutert Michaela Rassat. Außerdem stelle die Schaffung von Schutzstreifen keinen Verwaltungsakt dar, der den Kläger in seinen Rechten verletze. Ein Schutzstreifen sei mit keinerlei Pflichten für Radfahrer verbunden.

Eine Benutzungspflicht bestünde allenfalls aufgrund des Rechtsfahrgebots. Ein Verbot, die Markierung des Schutzstreifens nach links zu überfahren, bestünde nur, wenn der Radfahrer dadurch den Verkehr gefährde. Ein generelles Gebot, immer nur innerhalb der Markierungen zu fahren, existiere nicht. „Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger durch eine Abschaffung der Schutzstreifen rechtlich eher schlechter gestellt werde: Denn immerhin hätte dies bedeutet, dass Autofahrer wieder die gesamte Fahrbahnbreite uneingeschränkt nutzen könnten“, ergänzt die Rechtsexpertin. „Da der Radfahrer also nicht in seinen Rechten verletzt war, ließ das Gericht die Klage gar nicht erst zu.“

Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?

„Wer klagen will, muss in eigenen Rechten verletzt sein. Individuelle Klagen gegen die Ausgestaltung von öffentlichen Straßen und Wegen haben nur selten Aussicht auf Erfolg – ganz besonders, wenn die jeweilige Gestaltung gerade den Schutz der Personengruppe bezweckt, zu der der Kläger gehört. Das war hier der Fall“, so Michaela Rassat.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 10.03.2020

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

NewsletterNewsletter bestellen und abbestellen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.