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Vorsorge rechtzeitig planen: Woran man unbedingt denken sollte - 2

Heute: Betreuungsverfügung



Wer über eine Teil- oder gar Generalvollmacht verfügt, hat grundsätzlich ausreichend vorgesorgt.

Dennoch kann es vorkommen, dass aufgrund von Regelungslücken, etwa durch Rechtsänderungen, die ausgestellten Vollmachten nicht ausreichen. Das kommt zwar selten vor, dennoch ist es sinnvoll, die Vollmachten mit einer Betreuungsverfügung, auch Betreuungsvollmacht genannt, zu ergänzen.

Diese empfiehlt sich insbesondere für diejenigen, die niemanden haben, der die Aufgabe eines Vorsorgebevollmächtigten übernehmen möchte. Bei einer Betreuungsverfügung handelt es sich um einen Vorschlag an das Betreuungsgericht, wer zum Betreuer bestimmt werden soll, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Aber auch die Personen, die auf keinen Fall zum Betreuer ernannt werden sollen, können festgelegt werden.

„Zudem ist es möglich, Wünsche oder andere Regelungen mit in die Betreuungsverfügung aufzunehmen – beispielsweise, wenn man möglichst lange zu Hause ambulant versorgt werden möchte“, weiß Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Der ausgewählte Betreuer muss sich an die geäußerten Wünsche halten, sofern sie nicht dem Wohl des zu Betreuenden widersprechen. Ein vorgefertigtes Formular für eine Betreuungsverfügung findet sich auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mehr Infos zum Thema Pflege im IDEAL Magazin.

Quelle: © Andrey Popov / iStock.com

 


Veröffentlicht am: 29.09.2021

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