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Wo darf ich radeln?

Radwege im Vergleich



(pd‑f/tg) Wenn man mit dem Fahrrad von A nach B fährt, bewegt man sich auf einer Vielzahl unterschiedlicher Arten von Wegen, auf denen jeweils eigene Regeln gelten. Generell gilt: Radfahrer:innen gehören auf die Fahrbahn – genau wie andere fahrende Verkehrsteilnehmende. Lediglich Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen.

Der pressedienst-fahrrad gibt einen Überblick und räumt mit Missverständnissen auf.

Baulich getrennter Radweg

Ein baulich getrennter Radweg ist meist durch den Bordstein oder einen Grün- bzw. Parkstreifen von der Fahrbahn und vom Gehweg abgehoben. Zur besseren Visualisierung kommt beispielsweise ein anderer Untergrundbelag zum Einsatz. Der Radweg ist einseitig in Fahrtrichtung zu befahren, außer wenn durch ein Schild das Fahren entgegen der Fahrtrichtung freigegeben ist. Aber: Ein baulich getrennter Radweg muss nicht zwangsläufig befahren werden. Erst ein Schild (Radweg Z 237, getrennter Rad- und Fußweg Z 241, gemeinsamer Rad- und Fußweg Z 240) macht den Radweg auch benutzungspflichtig. Ist kein Schild angebracht, darf der/die Radfahrende selbst entscheiden, ob er/sie auf der Fahrbahn oder dem Radweg fahren möchte. Auch wenn der benutzungspflichtige Radweg durch einen Gegenstand, z. B. ein parkendes Auto, versperrt oder im Winter nicht geräumt ist, dürfen Radfahrer:innen auf die Fahrbahn – und nicht auf den Gehweg – ausweichen.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind Radwege, die auf der Fahrbahn angelegt sind und mit einem durchgezogenen weißen Strich gekennzeichnet sind. Diese Streifen sind benutzungspflichtig für Radfahrer:innen, dürfen nur in Fahrtrichtung befahren werden und sind durch ein Radweg-Verkehrszeichen gekennzeichnet. Für Autofahrer:innen gilt: Die weiße Linie darf nicht überfahren werden und auch das Parken und Halten auf den Radfahrstreifen ist nicht zulässig. Da die Radfahrstreifen nicht als Teil der Fahrbahn gelten, müssen Autofahrer:innen beim Überholen auch keine 1,5 bzw. zwei Meter Mindestabstand halten. Deshalb gibt es zusätzlich die Sonderform des „Geschützten Radfahrstreifens“. Diese Idee stammt aus den USA. Dabei wird ein farblich markierter Radfahrstreifen durch Anpflanzungen, Poller oder Leitplanken von der Fahrbahn nochmals getrennt, was das subjektive Sicherheitsgefühl der Radfahrenden verbessert.

Pop-up-Radweg (Pop-up-Bike-Lane)

Bei einem Pop-up-Radweg handelt es sich eigentlich um eine temporäre Fahrradinfrastruktur. Für eine kurze Zeit werden in einer Stadt abgetrennte Fahrradstreifen auf der Fahrbahn angelegt, die zeigen sollen, wie sich die Infrastruktur zum Positiven verändert, wenn der Radverkehr mehr Platz bekommt. Die Idee stammt ebenfalls aus den USA, wo es weniger rechtliche Hürden bei der Errichtung von Fahrradinfrastruktur gibt. In Deutschland bekamen die Pop-up-Radwege 2020 erstmals erhöhte Aufmerksamkeit, als in Berlin erste temporäre Fahrradstreifen eingerichtet wurden.
Schutzstreifen

Schutzstreifen, auch als Angebotsstreifen oder Suggestivstreifen bezeichnet, sind ebenfalls auf der Fahrbahn aufgemalt, jedoch nicht mit durchgezogenen, sondern mit gestrichelten Linien gekennzeichnet. Autofahrende dürfen deshalb bei Bedarf, z. B., um dem Gegenverkehr auszuweichen, die Linie überfahren. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Radverkehr nicht beeinträchtigt wird. Beim Überholen von Radfahrenden muss der Mindestabstand eingehalten werden. Auf dem Schutzstreifen darf zudem nicht mit einem Kfz oder Lkw gehalten oder geparkt werden – auch nicht zum Be- und Entladen. Eine Benutzungspflicht des Schutzstreifens für Radfahrende gibt es zwar nicht, allerdings kann eine Strafe wegen Missachtung des Rechtsfahrgebots drohen, wenn man den Streifen nicht benutzt.

Fahrradstraße

Bei einer Fahrradstraße handelt es sich um einen Bereich, in dem der Radverkehr Vorrang genießt. Im Gegensatz zum Radweg ist dabei die komplette Fahrbahn für den Radverkehr vorgesehen. Weitere Verkehrsteilnehmer:innen sind offiziell nicht zugelassen, es sei denn, ein Verkehrszeichen gibt die Straße für z. B. Kfz frei. Dem Radverkehr ist dann weiterhin Vorrang zu gewähren und sich an die gängigen Regelungen zu halten. Dazu zählen u. a. eine Regelgeschwindigkeit von maximal 30 km/h sowie, dass Radfahrer:innen nebeneinander fahren dürfen. Allerdings: Kinder unter acht Jahren müssen auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren.

Fahrradzone

Fahrradzonen stellen eine flächenmäßige Erweiterung der nur streckenmäßig anzuordnenden Fahrradstraßen dar. Sie können von Kommunen ähnlich wie Tempo-30-Zonen eingerichtet werden, dürfen sich jedoch nicht mit Tempo-30-Zonen überschneiden. Sie werden meist für Nebenstraßen eingerichtet und dienen dazu, die Sicherheit von Radfahrer:innen in einem größeren Bereich zu erhöhen.

Radschnellweg

Die Wege dienen dazu, Radverkehr möglichst kreuzungs- und ampelfrei über längere Distanzen auf direkten Strecken zu ermöglichen. Sie werden deshalb gerne auch als Radautobahnen betitelt, weil sie zudem möglichst breit angelegt sein sollen, damit Radfahrer:innen auch problemlos überholen können. Radschnellwege sind separiert von Kfz- und Fußverkehr angelegt und alleinig Radfahrenden vorbehalten.

Freigegebene Gehwege

Wenn es durch ein spezielles Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist, dürfen Radfahrer:innen auch auf dem Gehweg fahren. Das ist jedoch mit Verhaltensregeln verbunden: So müssen sie möglichst Schrittgeschwindigkeit fahren und den Fußgänger:innen Vorrang gewähren. Es besteht keine Benutzungspflicht, weshalb Radfahrende selbst entscheiden können, ob sie den Gehweg oder die Fahrbahn nutzen wollen. Deshalb ist die Regelung in erster Linie dazu gedacht, an stark frequentierten Straßen eine Alternative zur Fahrbahn für Nutzer:innengruppen zu bieten, die sich zwischen den motorisierten Fahrzeugen unsicher fühlen.

Freigegebene Einbahnstraße


Immer häufiger werden Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrer:innen freigegeben und somit eine bessere Verkehrsführung für den Radverkehr erreicht. Gegenseitige Rücksichtnahme ist hier erforderlich. Außerdem ist eine Geschwindigkeit von max. 30 km/h zu empfehlen. Zusätzlich ist eine Freigabe für den Radverkehr auch bei sogenannten „unechten Einbahnstraßen“ möglich. Dabei handelt es sich beispielsweise um Straßen, auf denen ein Verbot von Kraftfahrzeugen herrscht oder auch eine Fahrradstraße, die nur in eine Richtung zum Befahren von Kraftfahrzeugen freigegeben ist.

Quelle: www.pd-f.de / Arne Bischoff

 


Veröffentlicht am: 30.10.2021

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