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Wenn Spurwechsel und Einfädeln kollidieren

... hilft vor allem der Pargraf 1 der Stvo

 

 

Wer auf eine Bundesstraße auffahren will, muss Vorfahrt gewähren. Wechselt auf der Bundesstraße aber jemand von der linken auf die rechte Spur, muss er Rücksicht auf die Einfädler nehmen, die von der Auffahrspur kommen.

Im Zweifel haften beide Beteiligte zu jeweils 50 Prozent. Dies folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2022 (AZ: 1 O 2 163/20), teilt jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mit.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf eine Bundesstraße auf. Dabei kollidierte er beim Einfädeln mit einem Gelenkbus, der gerade von der linken auf die rechte Spur der Bundesstraße wechselte. Der Kläger behauptete, der Bus habe ihn übersehen, deshalb sei es zu dem Unfall gekommen. Ihn treffe als Auffahrenden keine Schuld, da er nicht mit dem Spurwechsel des Busses habe rechnen müssen. Außerdem sei er bereits vollständig auf der Bundesstraße gewesen. Der Beklagte hingegen meinte, der Kläger habe seine Vorfahrt missachtet.

Beide Beteiligte haften zu jeweils 50 Prozent, entschied das Gericht. Der Kläger hafte, da er sich nicht als „Idealfahrer“ verhalten hätte. Er hätte den Spurwechsel des Busses erkennen und sich erst dahinter einfädeln müssen. Daher wäre der Unfall auch für ihn abwendbar gewesen. Auch sei er nicht bereits vollständig auf der Bundesstraße aufgefahren gewesen. Da der Unfall sich in einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Spurwechsel und Kollision ereignete, sei dies laut Sachverständigen nicht der Fall gewesen. Der Beklagte haftet ebenfalls zu 50 Prozent, da für ihn erkennbar gewesen sein musste, dass der Kläger auf die Bundesstraße auffahren werde. Er hätte dann seinen Spurwechsel unterlassen müssen. (aum)

 


Veröffentlicht am: 12.12.2022

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