Wirtschafts-News vom 6. Juli 2019

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Nach derzeitiger Rechtslage sind Beschäftigte dazu verpflichtet, auch bei nur kurzen, beruflich veranlassten Auslandsaufenthalten eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Wird man kontrolliert und kann eine solche Bescheinigung nicht vorweisen, drohen ihnen und dem Unternehmen hohe Bußgelder. Darauf weist der Arbeitgeberverband vem.die arbeitgeber e.V. hin.

Zahlreichen Unternehmen und Arbeitnehmern ist bzw. war die Pflicht zur Einholung und Mitführung einer A1-Bescheinigung insbesondere bei nur kurzen Auslandsaufenthalten bisher gänzlich unbekannt. Unternehmen sind daher gut beraten, spätestens mit der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens einen internen Prozess zu etablieren, der die Beantragung einer A1-Bescheinigung und deren Weitergabe an den Arbeitnehmer noch vor Beginn der Auslandsdienstreise sicherstellt. Entsprechende Verpflichtungen treffen im Übrigen auch Selbstständige.

Insbesondere in Frankreich und Österreich finden vermehrt Kontrollen statt. Können die Beschäftigten keine A1-Bescheinigung vorweisen, haben Sie mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu EUR 10.000 pro Einzelfall zu rechnen, die sowohl den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten selbst treffen.

Rechtlicher Hintergrund

Doch welcher rechtliche Hintergrund steht hinter der Verpflichtung, bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten eine A1-Bescheinigung mitzuführen?

Nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nur für Personen, die innerhalb Deutschlands beschäftigt sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreisen nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen würden. § 4 Abs. 1 SGB IV regelt daher, dass im Falle einer Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet und in der Folge auch weiterhin Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zu entrichten sind (sogenannte Ausstrahlung).

Probleme können aber dort entstehen, wo sich das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin für anwendbar hält, die jeweilige ausländische Rechtsordnung aber nicht zulässt, dass das Sozialversicherungssystem eines anderen Staates das eigene entkräftet. In diesen Fällen droht eine Doppelversicherungspflicht in den Sozialversicherungssystemen. Zur Vermeidung einer solchen Doppelversicherungspflicht im Sozialversicherungssystem versuchte man dies durch eine EG- und die dazugehörige Durchführungs- Verordnung für Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz dies zu harmonisieren.

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