Wirtschafts-News vom 11.7.2019

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Bereits der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kam im Juli 2018 zu dem Schluss, dass Volljährige, die sowohl eine Unions- als auch eine Drittstaatsangehörigkeit haben, die EU-Staatsbürgerschaft verlieren können, wenn sie ihren gewöhn-lichen Aufenthalt zehn Jahre lang ununterbrochen außerhalb der EU gehabt haben.

Für Minderjährige mit doppelter Staatsbürgerschaft gelte dies hingegen nicht. Darauf wies die Köl-ner Rechtsanwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hin. Eine minderjährige Person verliere grundsätzlich die Staatsangehörigkeit, wenn ihr Vater oder ihre Mutter diese Staatsangehörigkeit verliere. Dieser Ansicht schloss sich nun auch der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. (Rechtssache C-221/17).

Zum Hintergrund:

Niederländische Staatsangehörige, die über eine zweite Staatsangehörigkeit eines Drittstaates verfügen, hatten vor den niederländischen Gerichten Klage wegen der Weigerung des Ministers für auswärtige Angelegenheiten eingereicht, ihre Anträge auf Verlängerung des nationalen Passes zu prüfen. Ein niederländisches Gericht hatte daraufhin dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob der in den Niederlanden kraft Gesetzes eintretende Verlust der Staatsangehörigkeit und dem damit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Die Weigerung des Ministers war auf ein Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit gestützt. In den Niederlanden ist gesetzlich geregelt, dass volljährige Personen die niederländische Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und während ihrer Volljährigkeit während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Niederlande und der Europäischen Union haben. Durch einen einjährigen Aufenthalt in der EU oder durch Verlängerung der Ausweisdokumente beginnt der Zeitraum allerdings wieder von vorn zu laufen.

Verlust der Staatsangehörigkeit verlangt Einzelfallprüfung

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass ein Kriterium, welches auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Staatsangehörigen der Niederlande während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren außerhalb der Europäischen Union abstelle, als rechtmäßig angesehen werden könne, weil es das Fehlen gerade dieser echten Bindung widerspiegele. Dies werde auch durch völkerrechtliche Bestimmungen
bestätigt.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange jedoch eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit für die Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht, teilten WILDE BEUGER SOLMECKE mit. Hier müsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sicherstellen, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit mit der Grundrechtecharta der Union im Einklang stehe.

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