
(Michaela  Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH) In Zeiten von  Corona neigen manche Kunden zu Hamsterkäufen und lösen auf diese Weise  eine schnelle Verknappung einiger Waren aus. Besonders Toilettenpapier  und haltbare Lebensmittel wie Mehl oder Nudeln sind gefragt. 
Damit  andere Kunden nicht vor leergekauften Regalen stehen, beschränken  einige Händler aktuell den Verkauf bestimmter Produkte. Da in  Deutschland die Vertragsfreiheit herrscht, kann jeder Händler frei  entscheiden, wie viel seiner Ware er einem einzelnen Kunden verkaufen  möchte. Viele Händler greifen dazu auf die Angabe „Verkauf nur in  haushaltsüblichen Mengen“ zurück. Wie viel „haushaltsüblich“ ist, lässt  sich allerdings nicht genau definieren. Denn: Je nach Produkt und  Haushaltsgröße variiert diese Mengenangabe. 
Es bedeutet jedoch  nicht, dass Verbraucher von einem Produkt automatisch nur ein Exemplar  kaufen dürfen. Um Diskussionen zu vermeiden, geben einige Geschäfte  deshalb auch konkrete Mengenbegrenzungen vor. Auch das ist zulässig. Um  einen Richtwert für haushaltsübliche Menge zu erhalten, können sich  Käufer daran orientieren, welche Menge sie innerhalb von zwei bis  maximal vier Wochen üblicherweise benötigen.
Quelle: ERGO Group