Umgangsrecht in Corona-Zeiten

ARAG Experten informieren über das Umgangsrecht

Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Infektionsrisiko – die Corona-Pandemie stellt Trennungsfamilien vor ganz neue Herausforderungen. Und nun steht auch noch Weihnachten vor der Tür, vermutlich sogar mit noch härteren Einschränkungen als bisher.

Weil das Umgangsrecht stets individuell vereinbart werden muss, ist der Streit, wer wann wie viel Zeit mit dem Kind verbringt, vorprogrammiert. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht entspricht nicht dem Sorgerecht. Auch beinhaltet es nicht das Recht, Entscheidungen für das Kind zu fällen. Vielmehr meint es das Recht eines getrennt lebenden Elternteils, Kontakt mit dem Kind zu pflegen. Allerdings gibt es nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang, denn es gilt beidseitig. So hat auch das Kind das Recht, eine Beziehung zu beiden Elternteilen zu haben. Wie das Umgangsrecht aussehen soll, muss individuell vereinbart werden. Eine gesetzliche Vorgabe dafür gibt es nicht.

Das Umgangsrecht umfasst sowohl persönliche Treffen als auch den postalischen, telefonischen oder den Online-Kontakt per Video. In der Regel ist das Alter des Kindes für die Auslegung des Umgangsrecht entscheidend. So beschränkt sich der Kontakt bei kleinen Kindern unter drei Jahren nach Auskunft der ARAG Experten auf einige Stunden einmal pro Woche. Für Kitakinder ab drei Jahren gehören auch regelmäßige Übernachtungen dazu und bei Schulkindern die gemeinsame Zeit in den Ferien.

Umgangsrecht an Weihnachten

Neben den jeweils geltenden Corona-Kontaktbeschränkungen, die erst für Kinder über 14 Jahre relevant sind, gibt es keine gesetzliche Regelung für den Umgang an den Feiertagen. Auch hier sollte – wie immer – das Wohl des Kindes im Fokus stehen. Danach entscheidet sich, ob und wie viel Zeit das Kind mit welchem Elternteil verbringt. Entscheidend ist, dass das Kind die Möglichkeit haben muss, auf Wunsch mit allen Familienmitgliedern Zeit zu verbringen.

Umgangsrecht in Corona-Zeiten

Nach Auskunft der ARAG Experten ändert das Coronavirus nichts am grundsätzlichen Recht des minderjährigen Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil – zum Wohl des Kindes und damit es seine Persönlichkeit entwickeln kann. Darüber hinaus gilt natürlich auch eine Umgangsregelung oder gerichtliche Entscheidung zum Umgang trotz Corona-Krise weiter. Nur wenn der Umgang mit einem Elternteil schädlich für das Kind ist, kann es Ausnahmen geben. Doch das wird im Einzelfall vom zuständigen Familiengericht geprüft. Eine neue Situation ergibt sich für getrennt lebende Eltern allerdings aus den Anforderungen an eine Corona-konforme Logistik, also wie das Kind von einem zum anderen Elternteil gelangt und mit welchen weiteren Personen beim anderen Elternteil Kontakt besteht.

Wenn die Umgangsregelung von Corona ausgebremst wird

Sollte es Corona-bedingt nicht möglich sein, die Umgangsregelung einzuhalten – z. B., weil ein Elternteil zur Risikogruppe gehört oder dort das Risiko besteht, dass das Kind in Kontakt mit einer infizierten Person kommt – handelt es sich nach Auskunft der ARAG Experten nicht automatisch um eine schuldhafte Verletzung der Umgangsregeln. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung muss der Elternteil daher nicht befürchten. Allerdings muss der Elternteil, der sich nicht an die Umgangsregelung hält bzw. halten kann, unter Umständen in einem Ordnungsgeldverfahren darlegen, warum er die Vereinbarung krisenbedingt nicht einhalten konnte.

Umgangsrecht auch für Oma und Opa

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Großeltern einen Anspruch darauf haben, ihr Enkelkind zu sehen. In einem konkreten Fall weigerte sich eine Mutter, ihr Kind den ungeliebten Ex-Schwiegereltern zu überlassen. Schon gar nicht für einen längeren Zeitraum in den Ferien. Doch da eine feste Bindung zu den Großeltern bestand, diente das Umgangsrecht dem Wohl des Kindes und die Richter entschieden zugunsten von Oma und Opa: In den Herbstferien durften sie ihr Enkelkind für eine Woche zu sich holen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 10 UF 159/13).

Foto: Pixabay

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