
Nicht  nur für ältere Menschen kann es sinnvoll sein, einer Vertrauensperson  eine Bankvollmacht auszustellen, damit diese im Notfall dringende  Bankgeschäfte erledigen kann. 
Mit solch einer Vollmacht bekommt  die Person des Vertrauens allerdings weitreichenden Zugang: Sie verfügt  über das gesamte Kontoguthaben, hat Einblick in Kontoauszüge und  Wertpapieraufstellungen und darf den Dispokredit in Anspruch nehmen.  Doch es gibt Möglichkeiten, die Befugnisse von Bevollmächtigten zu  begrenzen und zu kontrollieren – getreu dem Motto: Vertrauen ist gut,  Kontrolle ist besser! Die ARAG Experten wissen, welche das sind.
Die Bankvollmacht
In  der Regel ist nur der Kontoinhaber berechtigt, über sein Konto zu  verfügen. Bei minderjährigen Kindern dürfen auch die Eltern bzw. die  gesetzlichen Vertreter die Bankgeschäfte erledigen. Eine Vollmacht des  Kindes benötigen sie dafür nicht. Soll auch eine zusätzliche Person  Zugriff auf das Konto erhalten, muss dafür eine schriftliche  Bankvollmacht ausgestellt werden. Meist haben die Geldinstitute dafür  eigene Vordrucke und akzeptieren auch nur diese oder ein notariell  erstelltes Dokument. Gibt es Konten bei verschiedenen Banken, muss für  jedes Konto eine separate Vollmacht erteilt werden.
Die ARAG  Experten geben bei der notariellen Variante allerdings zu bedenken, dass  diese Vollmacht weitreichenden Zugang gewährt: Durch die hohe  Rechtssicherheit einer notariell beurkundeten Bankvollmacht darf die  bevollmächtigte Person sogar einen Kredit aufnehmen oder  Geschäftsvermögen verwalten. Eine Vollmacht kann aber jederzeit  widerrufen werden.
Voller Zugriff
Normalerweise ist eine  Bankvollmacht unbegrenzt und gilt für alle Konten bei der kontoführenden  Bank, inklusive eines eingeräumten Dispokredits oder eines  Wertpapierdepots, sofern vorhanden. Zwar darf die bevollmächtigte Person  – wenn das nicht im Vollmachtsformular vorgesehen ist – keinen neuen  Kredit aufnehmen, aber sie kann das Konto überziehen. Haften muss am  Ende der Kontoinhaber.
Zugriff begrenzen
Wer die Kontrolle  nicht ganz aus der Hand geben möchte, kann die Bankvollmacht begrenzen.  So kann etwa eine monatliche Obergrenze festgelegt werden, bis zu der  der Bevollmächtigte Geld vom Konto abheben darf. Ist das Limit erreicht,  muss der Bevollmächtigte weitere Abhebungen begründen. Ist vereinbart,  dass die Vertrauensperson Geld für eigene Geschenke abheben darf, z. B.  zum Geburtstag oder zu Weihnachten, raten die ARAG Experten, auch diese  Summen explizit in der Vollmacht zu begrenzen. Ein weiterer  Kontrollmechanismus kann auch einfach das Benennen einer weiteren Person  sein, die Kontobewegungen überprüft und der der Bevollmächtigte einmal  im Jahr Rechenschaft ablegen muss.
Unterlagen für eine Vollmacht
Wer  eine Vollmacht erhalten soll, benötigt einen gültigen Personalausweis  oder Reisepass, den er dem Geldinstitut vorzeigen muss. Bei Direktbanken  müssen Bevollmächtigte meist eine Kopie des Ausweises mitschicken.  Möglich ist auch ein Identitätsnachweis mittels des  Postident-Verfahrens. 
 
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