Trennungsjahr: Den Ernstfall proben

ARAG Experten mit Informationen rund um das Trennungsjahr

Rund 140.000 Ehen wurden im Jahr 2020 geschieden. Und während es unzählige verschiedene Gründe für ein Eheaus gibt, existiert in der Regel nur ein Weg zur Scheidung: das Trennungsjahr.

Denn wer hierzulande die Scheidung einreichen möchte, muss vorher ein Jahr lang nachweislich getrennt leben. Dabei ist zwar Geschlechtsverkehr mit dem Ex ab und zu erlaubt, der gemeinsame Kühlschrank hingegen ist tabu. Was es mit diesem Jahr auf sich hat, wissen die ARAG Experten.

Gesetzliche Regelung

Nach Paragraf 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor sie die Scheidung einreichen können. In diesem Jahr sollen sich beide Eheleute darüber klar werden, ob das Ende der Lebensgemeinschaft unausweichlich ist. Nach diesem Zeitraum vermutet der Gesetzgeber, dass die Ehe gescheitert ist, zumindest wenn beide Partner anschließend die Scheidung einvernehmlich beantragen bzw. einer der beiden die Scheidung einreicht und der andere Ehepartner ihr zustimmt.

Fristen für das Trennungsjahr

Wer es mit der Scheidung ganz eilig hat, kann nach Auskunft der ARAG Experten etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag einreichen. Etwas problematischer könnte es werden, wenn nur einer der beiden Eheleute die Scheidung will und der andere Partner sich quer stellt und die Trennung sogar abstreitet. Er muss zwar beweisen, dass die Ehe nicht gescheitert ist, kann aber den ganzen Prozess verlangsamen. Nach Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit wird eine Scheidung aber auch gegen den Willen des Partners vollzogen.

Die ARAG Experten weisen allerdings auf einen Sonderfall hin: Eine Ehe kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Härtefall wie beispielsweise bei gewalttätigem Verhalten oder dauerhaftem Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegt. Eine Affäre mit einem anderen Partner ist hingegen meist kein ausreichender Grund für eine vorzeitige Beendigung des Trennungsjahres.

„Trennung von Tisch und Bett“


Während des Trennungsjahres darf es keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft der Eheleute geben. Gegenseitige Versorgungsleistungen sind tabu. Mit anderen Worten: Man schläft, isst und urlaubt getrennt. Ist eine räumliche Trennung durch einen Auszug nicht möglich, kann ein Trennungsjahr nach Auskunft der ARAG Experten auch unter einem Dach absolviert werden (Paragraf 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Aber dazu sollten – ähnlich wie in einer Wohngemeinschaft – klare Regeln definiert werden, etwa zur Zahlung der Miete und anderer Wohnkosten, zur Nutzung von Küche, Kühlschrank, Bad oder Waschmaschine. Vor allem, wenn Kinder im Haushalt leben, sind gemeinsame Mahlzeiten und auch Freizeitaktivitäten ab und zu erlaubt, ohne dass dies Auswirkungen auf die Dauer des Trennungsjahres hat. Sogar Sex mit dem Ex ist in Ordnung, wenn es grundsätzlich bei getrennten Betten bleibt.

„Wer schreibt, der bleibt“

Zwar muss das Trennungsjahr weder offiziell angemeldet oder gar beantragt werden. Aber um Ärger über die Dauer des Trennungsjahres zu vermeiden, raten die ARAG Experten, den Trennungswunsch und das Datum der Trennung schriftlich festzuhalten. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt eine entsprechende Vereinbarung von einem Anwalt unterzeichnen.

Trennungsunterhalt

Sind die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner unterschiedlich, muss unter Umständen schon im Trennungsjahr Unterhalt gezahlt werden. Das Geld erhält der geringer verdienende Partner über den gesamten Zeitraum der Trennung, auch wenn dieser länger als zwölf Monate dauert. Der Anspruch endet nach Auskunft der ARAG Experten erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Wie beim so genannten nachehelichen Unterhalt, der unter Umständen nach der Scheidung gezahlt werden muss, ist die Höhe des Trennungsunterhaltes abhängig vom jeweiligen Einkommen der beiden Partner. Vereinfacht gesagt, steht jedem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte des Gesamteinkommens zu. Der weniger verdienende Teil hat daher einen Anspruch auf entsprechenden Unterhalt. Nicht gezahlt werden muss der Unterhalt, wenn beide gleich viel verdienen oder das Ehepaar nur einige Wochen zusammengelebt hat. Der Anspruch kann aber auch schon vor der Scheidung enden, etwa wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Der besondere Ehevertrag: die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Die ARAG Experten raten Ehepaaren die Zeit des Trennungsjahres auch für Anschlussregelungen zu nutzen, um langwierige und vor allem kostenintensive Scheidungsverfahren vor Gericht zu vermeiden. In einer so genannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sollte z. B. notariell geklärt werden, wie das Vermögen aufgeteilt wird, wer wem wie viel Unterhalt zahlt oder wie mit dem Sorge- und Umgangsrecht verfahren wird. Auch die Aufteilung des Hausrates kann hier festgehalten werden.

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