
Geflohene Kuh erschossen
Das  Rindvieh wollte sich seinem Schicksal nicht einfach so ergeben, sondern  floh von der Schlachtbank. Doch die zwei Jahre alte Jungkuh wurde von  einem Polizeibeamten auf der Flucht erschossen. 
Der Schlachtwert  der rund 300 Kilogramm schweren Färse lag bei 3.000 Euro. Das war auch  der Schadenersatz, den die Rinderzüchterin vom Freistaat Bayern  verlangte, denn nach der Salve aus dem Maschinengewehr des Polizisten  war die gesetzlich vorgeschriebene Lebendschau durch den Tierarzt nicht  mehr möglich und an eine Verwertung des Tieres nicht mehr zu denken. 
Schlussendlich  endete der Fall nach Auskunft der ARAG Experten mit einem Vergleich.  Die Frau erhielt 1.500 Euro. Einerseits berücksichtigten die Richter,  dass die Polizei Schaden von der Bevölkerung abwenden wollte. Die  Beamten waren aufgrund verwirrender Funksprüche zunächst davon  ausgegangen, dass es sich bei dem geflohenen Tier um einen Bullen  handelte. Andererseits konnten die Richter die Verhältnismäßigkeit der  Schüsse nicht so recht erkennen, da das junge Tier bereits erschöpft von  der Flucht war und keine Gefahr mehr von ihm ausging.
Schmerzensgeld wegen impotentem Ehemann?
Nach  einer Operation an der Wirbelsäule lief nichts mehr im Bett. Der Mann  war möglicherweise durch einen Behandlungsfehler impotent geworden.  Daraufhin verklagte seine Frau die Klinik zu 20.000 Euro Schmerzensgeld.  
Ihre Begründung: Die Impotenz ihres Mannes habe bei ihr zu  körperlichen und seelischen Schäden geführt. Doch die Richter wollten  ihrer Argumentation nicht folgen. Auch eine Verletzung ihres Rechts auf  sexuelle Selbstbestimmung konnten sie nicht erkennen. Die ARAG Experten  weisen darauf hin, dass es für den Fall unerheblich war, ob ein  Behandlungsfehler vorlag oder nicht (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U  42/17).
Freier darf Geld zurückfordern
Für 20 Euro waren  sie sich geschäftlich einig geworden: Für diesen Betrag sollte eine  Prostituierte einen Freier oral befriedigen. Doch kurz bevor es in einer  öffentlichen Toilette zur Sache ging, überlegte der Mann es sich anders  und forderte sein Geld zurück. Die Frau weigerte sich jedoch und es kam  zum handfesten Streit, bei dem der Mann die Prostituierte gewaltsam,  aber erfolglos nach dem Geld durchsuchte. Er kassierte daraufhin eine  Verurteilung wegen versuchten Raubes. 
Die hatte allerdings vor  dem Bundesgerichtshof keinen Bestand, denn nach Auskunft der ARAG  Experten ist ein Rechtsgeschäft laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf  138 Absatz 1) nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Damit  war auch die Vereinbarung zum Oralverkehr nichtig. Zudem gingen die  Richter davon aus, dass der Freier nicht wusste, dass er gar nicht zur  Bezahlung verpflichtet war oder vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hatte  (Az.: 3 StR 104/15).
Finanzbeamtin als Domina
Wer als  Sonderprüferin beim Finanzamt arbeitet, hat es in den Staatsdienst  geschafft. Und hat als Beamtin die Pflicht, sich auch außerhalb des  Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Nicht in dieses  Bild passt eine Domina, die leicht bekleidet auf der Internet-Seite  eines sogenannten S/M-Studios posiert und Werbung für  sado-masochistische Praktiken wie z. B. Fesselspiele, Anal- oder  Strombehandlungen macht. 
In einem konkreten Fall hatte eine  Finanzbeamtin die Fotos aus Liebe zu ihrem Ex gemacht, der das Studio  betrieb. Da es aber bei den kostenfrei zur Verfügung gestellten  Werbefotos blieb und sie nicht nebenberuflich als Domina gearbeitet  hatte, sahen die Richter in dieser Unterstützung ihres Ex-Freundes eine  Art ungewöhnliche Familienhilfe und keine ungenehmigte Nebentätigkeit.  Auch ein so schweres Dienstvergehen, das es eine Entfernung aus dem  Dienst nach sich gezogen hätte, konnte ausgeschlossen werden. Doch eine  Strafe kassierte die Fetisch-liebende Staatsdienerin nach Auskunft der  ARAG Experten trotzdem: Da das Bild einer Domina mit dem einer im  Außendienst tätigen Steuerbeamtin nur schlecht vereinbar war, wurde sie  mit einer Dienstgradherabsetzung bestraft (Verwaltungsgericht Berlin,  Az.: 80 A 17/07).
Foto: Pixabay
ARAG Recht kurios ...
Gerichtsurteile zum Schmunzeln
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