Wirtschafts-News vom 9. Februar 2022

Dauerhafte Facebook-Sperre - Kündigung ohne Vorwarnung kann rechtmäßig sein



Facebook darf Konten von Nutzern, die Fotos von sexueller Misshandlung von Kindern verschicken, ohne Vorwarnung dauerhaft sperren. Das hat nun das LG München I entschieden, wie die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet. Das Unternehmen sei aufgrund eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung berechtigt – auch, um eine Weiterverbreitung zu verhindern.

Ein Facebook-Nutzer hatte auf Wiederherstellung seines Kontos und Schadenersatz geklagt, nachdem Facebook sein Konto gesperrt hatte, ohne ihn vorher anzuhören. Dem erteilte das Landgericht (LG) München I eine Absage und entschied, dass die Vorgehensweise des Unternehmens zulässig war. Das Verschicken von Missbrauchsbildern sei ein wichtiger Grund, der Facebook zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages und damit zur sofortigen Kontosperrung berechtige (Urt. v. 31.01.2022, Az. 42 O 4307/19).

Dauerhafte Kontosperrung wegen Missbrauchsfotos


Der Facebook-Nutzer hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Facebook-Messenger weitergeleitet. Die von Facebook zum Ausfiltern von Pornografie eingesetzte Software „PhotoDNA“ identifizierte die Fotos als ausbeuterische Bilder von Kindern. Daraufhin wurde das Konto des Nutzers dauerhaft gesperrt. Ihm wurde erst zeitgleich mit der Deaktivierung mitgeteilt, dass sein Konto gesperrt werde. Auf seine Beschwerde hin überprüfte ein Facebook-Mitarbeiter die Fotos und bestätigte den beanstandeten Inhalt der Bilder.

Anschließend reichte der Mann Klage ein, weil er vor der Sperrung seines Kontos nicht angehört wurde. Die Fotos habe er von Freunden erhalten und er könne sich nicht vorstellen, dass diese unerlaubtes Material versendeten. Außerdem habe er die Fotos nicht öffentlich, sondern lediglich im Rahmen eines privaten Gesprächsverlaufs versandt.

Durch die Sperrung habe er nicht mehr mit Freunden und Familienmitgliedern kommunizieren können. Das Ausweichen auf andere Apps könne mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein. Durch die Deaktivierung seines Kontos sei er zudem zumindest abstrakt daran gehindert, über Facebook seine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) kundzutun.

LG: Keine Anhörung erforderlich

Die Klage wurde nun abgewiesen, so Rechtsanwalt Christian Solmecke . Das LG erklärte, Facebook sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des
Nutzungsvertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und seinen Nutzern berechtigt – in Ausnahmefällen auch ohne vorherige Ankündigung. Das Verschicken von Missbrauchsbildern sei ein wichtiger Grund, der eine solche Ausnahme rechtfertige. Eine vorherige Anhörung des Mannes
war deshalb nicht notwendig.

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