
Die  Katze ist das beliebteste Haustier der Deutschen. Knapp 17Millionen  Stubentiger lebten 2021 in deutschen Haushalten. Anlässlich des  Weltkatzentages am 8. August, der zur artgerechten Tierhaltung mahnt und  die Vernachlässigung und Misshandlung von Katzen bekämpft, geben die  ARAG Experten einen Überblick über Rechte und Pflichten rund um die  Samtpfote.
Das Tierschutzgesetz
Wer ein Tier besitzt,  muss für eine artgerechte Haltung sorgen und das Tier angemessen  ernähren und pflegen. Das gilt selbstverständlich auch für Katzen. Die  ARAG Experten weisen darauf hin, dass Halter, die ihren Tieren  erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügen, laut Tierschutzgesetz sogar  mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe  rechnen müssen (Paragraf 17). Im Zweifel darf die Tierschutzbehörde  Haltern das Tier sogar wegnehmen (Paragraf 16a).
Katzenhaltung in der Mietwohnung
Laut  ARAG Experten benötigen Mieter grundsätzlich das Einverständnis ihrer  Vermieter, wenn sie eine Katze halten wollen. Pauschal verbieten dürfen  sie das Tier aber nicht (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 168/12). In der  Regel ist die Tierhaltung im Mietvertrag geregelt. Sollte eine  entsprechende Klausel fehlen, raten die ARAG Experten unbedingt, vor dem  Einzug zu klären, ob eine Katze erlaubt ist. Ist hingegen eine  uneingeschränkte Haustierhaltung gestattet, dürfen auch mehrere Katzen  gehalten werden – solange eine artgerechte Haltung gewährleistet werden  kann. Laut Tierschutzbund sollten beispielsweise in einer  Zweizimmerwohnung nicht mehr als zwei Katzen leben, da es sonst nicht  genügend Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere gibt.
Geruchsbelästigung vermeiden
Die  ARAG Experten weisen insbesondere Katzenhalter in Mehrfamilienhäusern  darauf hin, dass sie andere Mieter nicht durch unangenehme Gerüche ihrer  Samtpfoten belästigen dürfen. Daher sollten sie darauf achten, die  Katzentoilette regelmäßig und häufig zu reinigen.
Artgerechte Katzenhaltung
Katzen  haben ihre arteigenen Bedürfnisse, die es täglich zu beachten gilt –  und zwar ein ganzes langes Katzenleben lang, was rund 20 Jahre dauern  kann. Um so wichtiger, sich der Verantwortung bewusst zu sein.
Freigang  ist für Katzen eine Bereicherung ihres Lebensalltags. Der dafür beste  Ort ist eine verkehrsberuhigte, möglichst grüne Gegend. Wird die Katze  aber ausschließlich in der Wohnung gehalten, raten die ARAG Experten,  sich einige Stunden täglich mit dem Tier zu beschäftigen, ansonsten  langweilen sich die Vierbeiner schnell, vor allem, wenn sie bei  berufstätigen Haltern viel Zeit allein verbringen. Helfen kann hier die  Anschaffung einer zweiten Katze, allerdings nur, wenn sich beide Tiere  gut vertragen.
So wohnt die Katze gerne
Katzen mögen  Verstecke. Daher raten die ARAG Experten zu Katzenkörben, Überhängen für  Sofas und Betten, unter denen sich der Stubentiger verstecken kann,  oder zu Körben und Kartons. Da Katzen gerne erhöht liegen, sollte es  Sitz- und Liegeplätze in unterschiedlichen Höhen geben, am besten dort,  wo es warm, trocken und möglichst sonnig ist. Damit die Katzen ihre  Krallen wetzen können, sollte ein Kratzbaum angeschafft werden,  ansonsten könnte das Mobiliar Schaden nehmen. Ein weiterer Vorteil eines  Kratzbaums: Er bietet einen hervorragenden erhöhten Aussichtsplatz für  das Tier. In puncto Schlafplatz können Katzen sehr wählerisch sein.  Daher empfehlen die ARAG Experten, verschiedene Schlafmöglichkeiten  anzubieten.
Zugelaufene Katzen
Wer ungewollt zum  Katzenhalter wird, weil ihm ein Tier zuläuft, ist nach Auskunft der ARAG  Experten verpflichtet, das Tier dem Eigentümer zurückzugeben. Ist  dieser nicht bekannt, muss der Fund der Ordnungsbehörde oder der Polizei  gemeldet werden. Wer sich bis zur Ermittlung des Besitzers und der  Abholung der Katze nicht um das Tier kümmern kann oder mag, darf es an  die zuständige Behörde übergeben. Wer die zugelaufene Katze allerdings  behalten möchte, muss sich artgerecht kümmern und sechs Monate warten.  Nach dieser Frist kann der vorherige Halter sein entlaufenes Tier nicht  mehr zurückfordern.
Versicherung für Katzen
Auch wenn  Katzen sieben Leben nachgesagt werden, raten die ARAG Experten zu einer  Krankenversicherung für die Samtpfote. So schlagen Tierarztkosten für  Behandlungen und Operationen kein Loch in die Haushaltskasse.
Friedhof der Kuscheltiere
Eigentlich  müssen verstorbene Katzen in eine sogenannte  Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden. Aber Halter dürfen ihre  Lieblinge ausnahmsweise auch im eigenen Garten beerdigen, wenn sie die  strengen Vorschriften beachten. Diese können von Bundesland zu  Bundesland unterschiedlich ausfallen. Das Grundstück darf laut ARAG  Experten aber nicht im Wasserschutzgebiet liegen, das Tier darf nicht an  einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sein und das Trinkwasser  darf nicht gefährdet werden. Auch darf das Grab nicht in unmittelbarer  Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen. Zudem muss der Tierkörper  mit mindestens 50 Zentimeter Erde bedeckt werden. Die ARAG Experte  weisen darauf hin, dass es verboten ist, Tiere auf öffentlichen  Grundstücken zu begraben. Wer seine Katze klammheimlich beispielsweise  im Wald oder auf einer Wiese verbuddelt, muss mit einer saftigen  Geldstrafe rechnen.
Übrigens: Obwohl das Tierschutzgesetz  theoretisch ohne Unterschied für Haus- und Nutztiere gilt, gibt es bei  der strafrechtlichen Ahndung von Vergehen große Unterschiede: Während  beispielsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen kann,  wenn Hund oder Katze bei Hitze im Auto gelassen werden, werden Verfahren  in der Regel eingestellt, wenn es um Nutztiere geht, die tagelang bei  Hitze in Lkws über die Straßen transportiert werden.
Foto: Pixabay
Weltkatzentag – Kein Tag für Katzenjammer
ARAG Experten geben einen Überblick über die „rechtliche“ Welt der Samtpfoten
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