
„Bücher  erreichen Stellen, da kommt der Fernseher gar nicht hin“ (Dirk Kreuter,  Autor). Ein guter Grund, die eigene Nase des Öfteren mal in ein Buch zu  stecken und in der gedruckten Welt zu versinken. 
Und einen  guten Anlass gibt es auch: Der „National Read a Book Day“  (Lies-ein-Buch-Tag) am 6. September wurde ins Leben gerufen, um Jung und  Alt zu motivieren (wieder) mehr zu lesen und vorzulesen. Auch im  Hinblick auf die sinkende Lesekompetenz bei Jugendlichen ein wichtiger  Gedenktag und Anlass für die ARAG Experten einen Blick drauf zu werfen,  warum Lesen wichtig ist und was es Rechtliches rund um das Thema Buch zu  beachten gilt.
Lesen ist gesund
Studien belegen, dass  Lesen und vor allem auch Vorlesen die Intelligenz fördert. Zudem  erweitert regelmäßiges Lesen den Wortschatz, verbessert die  Rechtschreibung und Ausdrucksfähigkeit, steigert die Auffassungsgabe und  Kreativität sowie das Allgemeinwissen. Und nicht nur das: Ein Team von  Forschern der amerikanischen Universität Yale erhob in einer Studie  Daten von mehr als 3.600 Lesern und Nichtlesern ab 50 Jahren. Nach  Ablauf von zwölf Erhebungsjahren zeigt die Datenanalyse, dass die  Lebenserwartung der Probanden, die wöchentlich bis zu dreieinhalb  Stunden lasen, 17 Prozent höher war als die Lebenserwartung der  Nichtleser. Eine andere Studie fand sogar heraus, dass Menschen, die in  ihrer Jugend lesen, im späteren Berufsleben ein höheres Gehalt erhalten.  Lesen ist besser als Fernsehen! – Das Resultat ergab eine  Langzeitstudie in Großbritannien. Die Wissenschaftler zeigten auf, dass  intensiver Fernsehkonsum von mehr als vier Stunden täglich sogar das  Risiko für eine Demenz erhöhen kann, da dieses sogenannte Komaglotzen  vermutlich das frühe Absterben von Gehirnzellen fördert.
Urheberrecht im privaten Bereich
Das  Urheberrecht stellt Werke der Literatur und sonstige Sprachwerke unter  Schutz. Dem entgegen steht jedoch das Grundrecht der  Informationsfreiheit. Aus diesem Grund kann laut ARAG Experten für den  privaten Gebrauch, wie zum Beispiel für ein Hobbyarchiv, erst einmal  nahezu jedes Buch beliebig oft kopiert, abfotografiert oder gescannt  werden. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass mit den  kopierten Dokumenten keine gewerblichen oder beruflichen Zwecke verfolgt  werden dürfen. Auch ist es nicht erlaubt, private Kopien anderen zum  Download auf Internetportalen bereitzustellen. Ein Privatversand des  kopierten Werkes per E-Mail an einen kleinen nicht-öffentlichen  Personenkreis ist wiederum erlaubt.
„Schwarzlesen“ – kostenloser Buchgenuss?
Ist  es erlaubt, sich in eine Buchhandlung zu setzen und ein noch  ungekauftes Buch zu lesen? Grundsätzlich gilt laut ARAG Experten in  Buchhandlungen das Hausrecht des Geschäftsinhabers. Laut der ARAG  Experten sind viele Buchhandelsketten offen für das Lesen ungekaufter  Bücher und bieten ihren Kunden gemütliche Leselounges inklusive  Kaffee-Ecken zum Schmökern an. Liest ein Kunde allerdings ganze Bücher  ohne Kaufinteresse, darf der Händler von seinem Hausrecht Gebrauch  machen und den Kunden unter Umständen des Ladens verweisen.
Einige  findige Bücherliebhaber nutzen den Onlinehandel, um kostenlos Bücher zu  lesen. Doch ist das legal? Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass  jeder Käufer im Onlinehandel ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht  hat. Dabei beginnt die Frist frühestens, wenn die Ware eingetroffen und  eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Wird ein Buch innerhalb dieser  Frist gelesen und zurückgeschickt, kann der Plan des kostenlosen  Buchgenusses aufgehen. Kommt dies häufiger vor und wird von den Händlern  registriert, werden sie sich höchstwahrscheinlich weigern, dem Käufer  oder halt eben Nicht-Käufer weiter Bücher zuzusenden.
Büchereien – kostenloser Lesespaß?
Eine  gute und vor allem kostengünstige Alternative zum Buchkauf sind  Büchereien und Bibliotheken. In öffentlichen Bibliotheken kann jeder die  Online- und Offline-Angebote nutzen, ohne etwas konsumieren oder kaufen  zu müssen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass auch  öffentliche Bibliotheken den Leser zu Kasse bitten. Beispielsweise durch  jährliche Nutzungs- oder Säumnisgebühren. Viele Bibliotheken lassen  sich auch Vormerkungen und Verlängerungen, die Nutzung von W-LAN, die  Ausleihe von audiovisuellen Medien oder Buch-Bestsellern bezahlen. Der  ARAG Experten-Tipp: Mittlerweile bieten viele Bibliotheken kostenlosen  Zugriff auf ihre elektronischen Medien an. Meist sind Büchereiausweise  und Ausleihen für Kinder unter 18 Jahren ohne Gebühren.
Die  Gebührenordnung wird von den einzelnen Kommunen vorgegeben und die  Kosten von den Bibliotheken und Büchereien festgelegt. Diese haben laut  ARAG Experten nicht selten zu Streitigkeiten vor Gericht geführt. So  gelten Leihfristen für Bücher auch für Professoren, die naturgemäß durch  ihre Lehre und zu Forschungszwecken Bücher aus der Hochschulbibliothek  ausleihen. Sie müssen sich an dieselben Rückgabefristen halten wie jeder  normale Student. Da helfen auch der Professorentitel und die im  Grundgesetz verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre wenig. Die ARAG  Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine fleißige  Professorin gleich 50 Bücher ausgeliehen und mit einem Monat Verspätung  zurückgegeben hatte. Die Säumnis- und Verwaltungsgebühren waren  mittlerweile auf 2.250 Euro angewachsen. Die Professorin zweifelte  jedoch die Verhältnismäßigkeit der Summe an und weigerte sich zu zahlen.  Die Richter waren allerdings über alle Instanzen hinweg anderer Ansicht  und verurteilten die Professorin zur Zahlung (Oberverwaltungsgericht  Nordrhein-Westfalen, Az.: 15 A 4408/18).
In einem anderen Fall  wurde eine von einer Lehrerin ausgeliehene DVD zwar innerhalb der Frist  über den Rückgabecontainer der Bibliothek zurückgegeben, bei der Prüfung  durch den Mitarbeiter stellte sich jedoch heraus, dass die DVD in der  Hülle fehlte. Die Bibliothek leitete die Mahnung zur Ersatzbeschaffung  über einen Betrag von 255 Euro ein, sperrte das Benutzerkonto der  Lehrerin und klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Zahlung der  Gebühren. Das Gericht entschied jedoch anders. Da die Bibliothek nicht  beweisen konnte, dass die DVD nicht abgegeben wurde, wies es sie an, auf  die Gebühren zu verzichten und die Lehrerin wieder zur Ausleihe  zuzulassen (Az.: 36 K 22.16).
Foto: Pixabay
Gedruckte Medizin
ARAG Experten über rechtlich Wissenswertes rund um Bücher
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