
Über  die Jahre sammelt sich in den meisten Kellern viel Krempel an: alte  Kleidung, Campingausrüstung, Zeitschriften, Werkzeug, Möbel,  Weihnachtsdeko, Elektrogeräte und Sperrmüll. Häufig wissen Mieter jedoch  nicht, dass es auch für die Kellernutzung Regeln gibt. 
Wolfgang  Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, informiert, an welche  Vorgaben sich Mieter halten müssen. Die Gegenstände, die aus  Sicherheitsgründen keinesfalls im Keller gelagert werden dürfen, kennt  Romy Schmidt, Schadenexpertin der IDEAL Versicherung. Außerdem  beantwortet sie die Frage, ob Wertsachen im Keller gut aufgehoben sind.
Welche Regeln gelten für Gemeinschaftsräume?
Gemeinschaftsräume  im Keller, etwa ein Trockenraum, stehen allen Mietern zur Verfügung und  können nach Belieben genutzt werden – auch wenn dies nicht explizit im  Mietvertrag steht. „Der Vermieter hat allerdings die Möglichkeit, in  einer Nutzungsordnung Regeln für diese Räume festzulegen“, erläutert  Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. Beispielsweise  kann er Vorgaben machen, wann Mieter ihre Wäsche waschen oder wo sie  ihre Fahrräder abstellen dürfen. „Gegenstände hier zu lagern ist  allerdings ohne ausdrückliche Erlaubnis tabu. Ebenso wie das Abstellen  von Kartons, Sperrmüll oder ausgedienten Fahrrädern “, ergänzt Müller.  Übrigens: Auch im Keller müssen sich Mieter an die Hausordnung halten  und beispielsweise die Ruhezeiten berücksichtigen.
Gibt es ein Recht auf ein eigenes Kellerabteil?
Mieter  haben keinen Anspruch auf einen eigenen Keller zu ihrer Wohnung – es  sei denn, dies wurde mündlich oder schriftlich im Mietvertrag  vereinbart. „Dann darf der Vermieter das Kellerabteil auch nicht  unabhängig von der Wohnung kündigen“, weiß der IDEAL-Rechtsexperte. Bei  der Zuteilung ihres Abteils haben Mieter allerdings kein  Mitspracherecht: Der Vermieter bestimmt, wer welchen Kellerraum bekommt.  Möchten zwei Mietparteien ihre Keller tauschen, müssen sie den  Vermieter um Erlaubnis fragen.
Was darf (nicht) im Kellerabteil stehen?
Was  für den Wohngebrauch genutzt werden kann, darf ins Kellerabteil. Auch  die Aufbewahrung von Lebensmittelvorräten im Keller bietet sich aufgrund  der kühlen Temperatur an. „Mieter sollten allerdings darauf achten,  dass alles gut verschlossen ist und weder Ungeziefer noch Ratten  angelockt werden können“, informiert Müller. Vorsicht ist außerdem bei  leichtentzündlichen Stoffen, etwa Treibstoffen wie Benzin, alten Lacken  und Farben mit Lösungsmitteln oder auch Desinfektionsmitteln geboten.  „Wegen der hohen Brandgefahr ist der Keller kein geeigneter Ort für eine  dauerhafte Lagerung“, informiert Romy Schmidt, Schadenexpertin der  IDEAL Versicherung. Häufig ist das Aufbewahren solcher Gegenstände im  Keller bereits in der Hausordnung untersagt. Ansonsten gilt für  brennbare Flüssigkeiten eine Höchstmenge von 20 Litern für den Keller. „Druck- und Flüssiggasbehälter oder hochdosierte Schädlingsbekämpfungsmittel sind immer verboten“,  fügt Müller hinzu. Möchten Mieter ihr Motorrad, Moped, den Roller oder  auch gewerbliche Güter im Keller abstellen, benötigen sie das  Einverständnis des Vermieters.
Wie lässt sich Diebstahl vorbeugen?
Wertvolle  Gegenstände wie Gemälde und andere Kunstwerke, Briefmarken- und  Münzsammlungen, Pelze, besondere Teppiche, Schmuck, Geld und Sparbücher  gehören generell nicht in den Keller. „Durch Holz- oder Metallabtrennungen sichtbare Gegenstände sind eine leichte Beute für Einbrecher“,  weiß die Schaden-Expertin der IDEAL Versicherung. Solche „einsehbaren“  Kellerabteile sollten mit einem guten Vorhängeschloss gesichert sein und  zusätzlich mit einem Sichtschutz – beispielsweise in Form von  Stoffverkleidungen oder Platten – vor ungewollten Blicken geschützt  werden.
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Oben hui, unten pfui?
Wie Mieter den Keller nutzen dürfen
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