Wirtschafts-News 16. November 2022

Mehr energetische Unabhängigkeit mit steuerlich geförderter Sanierung



Der Krieg in der Ukraine hat die Energiekosten in den vergangenen Monaten stark in die Höhe getrieben und die eingeführte CO2-Abgabe tut ihr Übriges. Ihretwegen steigt der CO2-Preis bis zum Jahr 2025 gesetzlich weiter an. Für die Mehrheit der Verbraucher gehen somit die Heiz- und Stromkosten immer weiter nach oben.


Aber man kann auch in Maßen gegensteuern. Wer z.B. seine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder Solarthermie austauscht, kann entweder mit staatlicher Förderung kalkulieren oder befristete Steuervorteile mitnehmen. Beide Vorteile können leider nicht parallel genutzt werden. Es muss daher genau durchkalkuliert werden, welche Fördermaßnahme im Einzelfall die rentablere ist.

Steuerermäßigung für Eigenheimbesitzer


Das Ziel einer energetischen Sanierung ist die Absenkung des privaten Energieverbrauchs und der von der Regierung gewollte Umstieg auf erneuerbare Energien, um die Klimaschutzziele 2030 zu erreichen. Die zeitlich befristeten Steuervorteile sind ausschließlich für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, geschaffen. Die Immobilie muss nicht durchgängig bewohnt werden, sodass eine Zweit- oder Ferienwohnung ebenfalls darunterfällt. Boni für vermietete Wohnungen sind ausgeschlossen. "Bei beruflichen Arbeitszimmern ist deren Anteil an der Baumaßnahme bei den Kosten herauszurechnen", darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Zudem muss das Gebäude zum Zeitpunkt der Sanierung älter als zehn Jahre sein. Alle Baumaßnahmen nach dem 1. Januar 2020, die den Anforderungen entsprechen, sind auf spezielle Weise absetzbar. Das noch offene Zeitfenster der Förderung beträgt ab jetzt noch etwas mehr als sieben Jahre, d.h. die Maßnahmen müssen Ende 2029 abgeschlossen sein.

Bis zu 40.000 Euro Steuerbonus sind drin

Für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim können insgesamt 20 Prozent der gesamten Ausgaben bis zu einer Investitionssumme von 200.000 Euro mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das Besondere daran ist, dass hier auch die Materialkosten absetzbar sind. Bei den üblichen steuerlichen Handwerkerleistungen ist das nämlich nicht der Fall. Der Steuerbonus wird dabei auf drei Jahre verteilt. Für das Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme werden erstmalig sieben Prozent, maximal aber 14.000 Euro berücksichtigt. Selbiges gilt für das darauffolgende Jahr. Im dritten Kalenderjahr werden die restlichen sechs Prozent mit maximal 12.000 Euro von der Steuerschuld direkt in Abzug gebracht. Voraussetzung: Es wird eine Steuererklärung eingereicht und es gibt eine entsprechend hohe Steuerschuld zum Drücken.

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