
Ein  Unfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt – ganz plötzlich kann jemand  nicht mehr in der Lage sein, seinen Willen zu äußern. Ohne Vollmacht  konnten auch Ehepartner hier bisher nicht einspringen. 
Seit dem  1. Januar 2023 ist das anders: Welche rechtlichen Regelungen jetzt  gelten, worauf Eheleute achten müssen und warum Vollmachten und Co.  trotzdem sinnvoll sind, erklärt Michaela Rassat, Juristin der ERGO  Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Vertretung bisher nur mit Vollmacht
In  medizinischen Notfällen, in denen sich der Betroffene selbst nicht mehr  äußern kann, durften Ehe- oder Lebenspartner bisher nur mit einer  Vorsorgevollmacht Entscheidungen übernehmen. „Ansonsten bekamen  Betroffene vom Betreuungsgericht einen Betreuer zur Seite gestellt“, so  Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Seit  Jahresbeginn 2023 hat sich die Rechtslage geändert. „Laut dem neuen §  1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen sich nun verheiratete oder in  einer Lebenspartnerschaft lebende Paare in medizinischen Notfällen  gegenseitig vertreten – auch ohne Vollmacht“, so die Juristin.
Neue Rechte für Ehepaare und Lebenspartnerschaften
Das  heißt zum Beispiel, dass Ehepartner zu operativen Eingriffen oder  vorgeschlagenen Untersuchungen schnell Entscheidungen fällen können.  „Darüber hinaus sind sie zum Beispiel auch dazu berechtigt, sich um die  Kommunikation mit dem Krankenhaus oder eilige Reha-Maßnahmen zu  kümmern“, erläutert Rassat. Allerdings gilt: Finanzielle Angelegenheiten  des Patienten sind tabu und auch Verträge darf die vertretende Person  nur abschließen, wenn diese für medizinische Behandlungen,  Reha-Maßnahmen oder Pflege nötig sind. „Ein Auto im Namen des  Ehepartners zu kaufen ist beispielsweise nicht möglich“, so die ERGO  Juristin.
Nur sechs Monate
Das Notvertretungsrecht gilt  allerdings nur für sechs Monate – ohne Vollmacht übernimmt anschließend  ebenfalls ein gesetzlicher Betreuer. In diesem Zeitraum sind die  behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehepartner  entbunden. Das heißt: Ärzte dürfen ihn über alles aufklären, was die  Gesundheit des Partners betrifft und müssen ihm Auskunft dazu geben.
Wann das Notvertretungsrecht nicht gilt
In  einigen Ausnahmefällen ist eine gegenseitige Vertretung bei Eheleuten  und Lebenspartnern jedoch nicht möglich. „Gibt es beispielsweise eine  Vorsorgevollmacht oder ist bereits ein gesetzlicher Betreuer bestellt,  greift das Notvertretungsrecht nicht“, erläutert Rassat. Weitere  Ausnahmen sind: Getrennt lebende Paare oder wenn die erkrankte Person  einer Vertretung durch ihren Partner explizit widersprochen hat. „Ein  solcher Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht kann im Zentralen  Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden“, so die  Juristin der ERGO Rechtschutz Leistungs-GmbH. Seit 1. Januar 2023  erhalten Ärzte diese Auskunft über ein automatisiertes Abrufverfahren.
Schriftliche Bestätigung als Beweis
Außerdem  wichtig zu wissen: Der Partner muss gegenüber dem behandelnden Arzt  schriftlich bestätigen, dass er das Notvertretungsrecht bisher nicht  ausgeübt hat und dass keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt.  Auch der Arzt muss eine schriftliche Bestätigung erstellen, dass die  erkrankte Person sich nicht mehr selbst um ihre gesundheitlichen  Angelegenheiten kümmern kann. Diese Bestätigung kann der Partner dann  gegenüber anderen Stellen, etwa einer Reha-Klinik, vorlegen, um sein  Notvertretungsrecht zu beweisen, ergänzt Rassat.
Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bestmöglich abgesichert
Trotz  Notvertretungsrecht rät die ERGO Juristin, eine Vorsorgevollmacht zu  erstellen. Nicht nur, weil das Notvertretungsrecht nur sechs Monate  gilt, sondern auch weil eine Vorsorgevollmacht dem Partner erlaubt,  beispielsweise auch finanzielle oder versicherungstechnische  Angelegenheiten ohne Gesundheitsbezug zu regeln. Eine zusätzliche  Patientenverfügung kann dem Partner zudem dabei helfen, die  Entscheidungen umzusetzen, die sich der Betroffene wünscht.
Quelle: ERGO Group
Notvertretungsrecht für Ehepaare und Lebenspartnerschaften
Neue Regelungen für medizinische Notfälle
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