Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland

Thema heute: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Die Gängelei geht wei- ter



Wenn ich das Wort „Bürokratieabbau“ höre, sehe oder lese, stellen sich bei mir die Nackenhaare auf. Denn für gefühlt einen Bürokratieabbau kommen mindestens zwei neue Hemmnisse dazu. Und der nächste Schildbürgerstreich ist bereits auf dem Weg.

Das so genannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das bereits am 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Seite 2970) erlassen wurde und am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft tritt. Dieses lustige Bundesgesetz heißt übrigens mit vollem Namen „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze.“ Schon das ist eine Zumutung, schon der Name des Gesetzes ist alles andere als „barrierefrei!“

Unter anderem trifft dieses neue Bürokratiemonster die Betreiber von Webseiten. Um es mal mit einem zynischen Spruch einzuleiten. Alle? Nein, nicht alle! Aber sehr viele! Schauen wir uns das mal im Detail an, wobei selbst das kaum möglich ist:

Barrierefreiheit bei Websites bedeutet, dass diese Seite auch von Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen auf robuste Art und Weise wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein muss. Was „robust“ ist, überlasse ich mal Ihrer eigenen Interpretation. Natürlich müssen auch diese Menschen Zugang zum Netz haben, aber es ist davon auszugehen, dass man hier weit übers Ziel hinausschießt. Zwar hat das Gesetz aktuell nur 38 Paragraphen, die dazugehörige Verordnung nur 22, aber die haben es in sich. Der juristische Laie wird kaum durchsteigen, was er aber in § 7 BFSG lesen kann, wird ihn möglicherweise dazu veranlassen, seine Webseite sofort vom Netz zu nehmen, wie es schon bei der vielgeliebten Datenschutz-Grundverordnung DSGVO oft passierte. Denn in § 7, Absatz 2 BFSG wird bei einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gedroht. „Kleinstunternehmen“ mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro sind übrigens ausgenommen. Das muss der Laie aber in § 2 Nr. 17 BFSG erst mal entdecken! Aber Vorsicht: Es gibt auch Ausnahmen von der Ausnahme und dann kann es Sie doch noch erwischen! Und dann kann es Sie doch wieder teuer werden!

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