
Viele Menschen freuen sich auf den 31. Oktober. Denn dann wird der Reformationstag gefeiert, der an die Veröffentlichung der 95 Thesen durch Martin Luther im Jahr 1517 erinnert. Und dieser Tag ist in neun Bundesländern ein Feiertag, also arbeitsfrei. Dem einen oder andere graut es allerdings vor dem 31. Oktober. Nicht, weil in seinem Bundesland gearbeitet werden muss.
Die meisten nehmen den 31.10. weniger als kirchlichen Feiertag wahr, sondern eher als einen Tag zum weltlichen Feiern. Die Rede ist von Halloween. Dieses Brauchtum war ursprünglich vor allem im seinerzeit katholisch geprägten Irland verbreitet, mittlerweile geht es an diesem Tag auch bei uns hoch her. Wenn Kinder und Jugendliche zu Halloween durch die Straßen ziehen, gehören harmlose Streiche oft dazu. Doch was passiert, wenn dabei etwas kaputtgeht? Wer haftet - und springt die Privat-Haftpflichtversicherung ein?
Klassische Halloweenstreiche wie Zahnpasta am Türgriff, Klopapier im Garten oder harmloses Erschrecken sind, wenn überhaupt, zwar nervig, richten aber keine Schäden an. Sobald jedoch Sachschäden entstehen - etwa zerkratzte Autos, beschädigte Fenster oder verschmutzte Fassaden - kann es teuer werden.
Wann zahlt die Privat-Haftpflichtversicherung?
Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, wenn der Schaden versehentlich verursacht wurde und keine vorsätzliche Beschädigung vorliegt. Wichtig: Vorsatz ist ausgeschlossen. Das heißt: Es kann teuer werden, wenn etwas mutwillig zerstört wird.
Was Eltern wissen sollten
Auch Eltern können für das Verhalten ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden. Eine gute Privat-Haftpflichtversicherung für die ganze Familie schützt vor vielen Risiken - aber eben nicht vor allen, sagt man bei der LVM-Versicherung.
Was bedeuten "deliktsunfähige Kinder"? Der sechsjährige Max schmiert an Halloween Kunstblut an die weiße Haustür seiner Nachbarn. Die rote Farbe lässt nicht vollständig abwaschen, so dass die Haustür ersetzt werden muss. Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland aber als deliktsunfähig. Sie haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie anderen zufügen - zum Beispiel, wenn sie aus Versehen etwas kaputt machen oder jemanden verletzen.
Eltern können nur haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das heißt, auch die private Haftpflichtversicherung der Eltern muss in Max' Fall nicht zahlen, sagt man bei der LVM. Ratsam ist für Familien mit kleinen Kindern eine private Haftpflichtversicherung, die auch deliktsunfähige Kinder miteinschließt.
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Thema heute: Haftpflicht an Halloween - Schutz vor teuren Streichen
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