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Bei Schäden in Waschanlagen haftet der Betreiber

... stellt ein BGH-Urteil klar



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst ein sehr verbraucherfreundliches Urteil zu Schäden an Autos nach dem Besuch einer Waschanlage gefällt. Dabei drehten die Bundesrichter die bisherige Beweislast um und regelten die Haftung neu. 


Laut dem neuen Urteil (Az. VII ZR 39/24) haften die Betreiber von Waschanlagen grundsätzlich für Schäden an Kundenfahrzeugen – vorausgesetzt diese befinden sich in einem serienmäßigen Zustand. Von der Haftung entbinden die Waschanlagenbetreiber demnach auch keine Hinweisschilder zu Haftungsausschlüssen und den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die wenigsten Autobesitzer waschen heutzutage ihr Fahrzeug noch selbst. Dazu trägt auch bei, dass eine Fahrzeugwäsche auf öffentlichem Grund meist in den kommunalen Satzungen untersagt ist. In der Straßenverkehrsordnung ist außerdem das Verbot verankert, dass die Straße nicht beschmutzt oder benetzt werden darf, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, wie der ADAC betont. Selbst auf einem eigenen Grundstück ist privates Waschen von Fahrzeugen demnach meist nicht zulässig, weil stets die Gefahr besteht, das Grundwasser zu verunreinigen. Das gilt vor allem für unbefestigten Grund wie Rasen, Kies oder Schotter. Bei befestigtem Grund kann es nach Auskunft des Automobilclubs örtlich Ausnahmen geben, wenn ein vollständiges Abfließen des Waschwassers in die kommunale Kanalisation gewährleistet ist und dort eine Reinigung des Abwassers erfolgt. Die Bestimmungen für solche Ausnahmen variieren von Kommune zu Kommune.

Bleibt einem sauberkeitsaffinen Autobesitzer also nur die Benutzung von Waschplätzen, wenn er sein Fahrzeug „von Hand“ reinigen will, oder eben der Besuch einer Waschstraße. Zum Ärgernis wird Letztgenannter, wenn das Auto anschließend beschädigt ist: etwa indem der Lack Kratzer abbekommen hat, eine Antenne verbogen oder gar abgebrochen ist etc. Dann gab es in der Vergangenheit oft Streit mit dem Betreiber der Waschanlage darüber, wer für den Schaden aufzukommen hat. Vielfach zogen sich die Anbieter der Waschdienstleistung dann hinter entsprechende Hinweise betreffend Sorgfaltspflichten der Benutzer der Waschstraße und Haftungsausschlüsse seitens des Betreibers der Anlage zurück.

Dem hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben. Die obersten deutschen Zivilrichter gaben einem Autofahrer Recht, an dessen Fahrzeug beim Benutzen einer Waschanlage der Heckspoiler abgerissen wurde. Daraufhin hatte der Kunde Schadenersatz von dem Betreiber der Waschanlage verlangt, den dieser jedoch verweigerte. Infolgedessen klagte der Autofahrer und hatte in erster Instanz vor dem Amtsgericht Ibbenbüren Erfolg. Der Waschanlagen-Betreiber legte Berufung ein, das Landgericht wies die Klage daraufhin ab. Schließlich landete der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof.

Dessen unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat bestätigte nun das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts zugunsten des Autobesitzers und wies dem Betreiber der Autowaschanlage die Haftung für den entstandenen Fahrzeugschaden zu. Laut dem BGH-Urteil steht dem klagenden Benutzer der Waschanlage wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen den beklagten Waschanlagenbetreiber ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe von rund 3.200 Euro zu.

Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasse als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren, erklären die Richter in der Urteilsbegründung. Demnach schuldet ein Anlagenbetreiber seinen Kunden „diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren“. Sprich: Zu den vertraglichen Pflichten eines Waschanlagenbetreibers gehört grundsätzlich nicht nur die Reinigung eines Fahrzeugs, sondern zudem eine Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.

In dem konkreten Fall war an dem SUV des Klägers in einer ansonsten ordnungsgemäß funktionierenden Waschanlage von einer Bürste der Heckspoiler des Wagens abgerissen worden. Dabei handelte es sich nicht um ein Zubehörteil, sondern der Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs. Er war zudem ordnungsgemäß und fest angebracht. Dennoch fiel der Spoiler der Waschanlage zum Opfer. Seine Reparatur kostete rund 3.200 Euro, die der Autobesitzer von dem Betreiber der Waschanlage erstattet haben wollte.

Und dieser Forderung stimmte der BGH zu. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liege „allein im Obhuts- und Gefahrenbereich“ des Beklagten, zitierte die „Tagesschau“ den vorsitzenden Richter des VII. Zivilsenats. Dies bedeutet demnach kurz gesagt: In der Regel haftet der Anlagenbetreiber. Begründung: Er hat mit der Inbetriebnahme der Waschanlage eine „Gefahrenquelle“ geschaffen und wenn diese einen Schaden verursacht, muss der Betreiber dafür aufkommen.

In dem vom BGH verhandelten Fall entstand der Schaden, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko jedoch, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung, wie dem betroffenen Heckspoiler, konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, falle in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers, subsumiert die Fachzeitschrift „Autoflotte“.

Sie folgert aus dem BGH-Urteil, die Kunden von Waschanlagen dürften berechtigterweise davon ausgehen, dass Ihre Fahrzeuge, so wie sie sind, also mitsamt allen serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen. Auch die ADAC-Juristinnen und -Juristen begrüßten das sogenannte Heckspoiler-Urteil als „sehr verbraucherfreundlich“. Sie empfehlen allerdings allen Autobesitzern beim Besuch einer Waschanlage darauf zu achten, dass es sich in dem Fall um eine serienmäßige Ausstattung handelt. Wer ein Auto mit nicht serienmäßigen Anbauten fahre, sollte vor der Wäsche beim Waschanlagen-Betreiber nachfragen, ob er die Waschanlage gefahrlos nutzen kann, raten die Experten. Denn andernfalls kann der Autofahrer auf eventuell in der Anlage entstandenen Schäden sitzen bleiben.

Quelle: GOSLAR INSTITUT 

 


Veröffentlicht am: 13.06.2025

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