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Kaufrausch ohne Reue

Worauf Schnäppchenjäger beim „Black Friday“- und „Cyber Monday“-Einkauf achten sollten

Viele nutzen den „Black Friday“ am 29. November und den „Cyber Monday“ am 2. Dezember, um günstige Weihnachtsgeschenke zu ergattern.

Von den Rabatten gelockt, lassen sich Schnäppchenjäger gerne auch zum Kauf von teureren Artikeln wie Laptops, Winterjacken oder Markenparfüms hinreißen – manchmal etwas voreilig. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt, wie Käufer erkennen können, ob es sich bei den rabattierten Angeboten wirklich um Schnäppchen handelt und was sie zu Umtausch und Rückgabe wissen sollten.

Wirklich ein Schnäppchen?

Pünktlich um Mitternacht zum 29. November startet die alljährliche Rabattschlacht, bei vielen Händlern beginnt sie sogar schon am 28. November um 19 Uhr. Die meisten stationären und Online-Händler bieten ihre Produkte dann wieder mit bis zu 60 Prozent Preisnachlass an – und das durchgehend von „Black Friday“ bis einschließlich „Cyber Monday“. Was viele nicht wissen: „Bei der Angabe der Rabatte beziehen sich die Händler oft auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Diese unterschreiten die Händler – vor allem online – jedoch häufig auch über die Schnäppchentage hinaus. Die Ersparnisse sind dann meist gar nicht so groß“, weiß Rassat.

Daher ist es sinnvoll, mithilfe einer Preissuchmaschine im Internet zu prüfen, ob es sich bei dem genannten Preis wirklich um ein günstiges Angebot handelt. Auch die Versandkosten können den vermeintlichen Sonderpreis wieder in die Höhe treiben. Onlineshopper sollten sie daher prüfen. Das gilt vor allem für Einkäufe bei Onlineshops aus dem Ausland. „Hier können zusätzlich Zollgebühren anfallen“, gibt die Juristin zu bedenken. Die Webseite des Zolls informiert über die Höhe der möglichen Gebühren.

Umtausch ausgeschlossen?

„Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ – dieser Satz ist sicher jedem Schnäppchenjäger bekannt. „Tatsächlich besteht für den Einkauf in einem Ladengeschäft kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch – unabhängig davon, ob die Ware reduziert ist oder nicht. Allerdings bieten viele Läden aus Kulanz einen Umtausch innerhalb einer bestimmten Frist an“, so Michaela Rassat. Da sie dies freiwillig tun, können sie reduzierte Ware auch vom Umtausch ausschließen. Anders ist es, wenn die Ware beschädigt oder anderweitig mangelhaft ist: „Dann hat der Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung”, erklärt die ERGO Expertin.

Dieser besteht auch bei preisreduzierter Ware. Das bedeutet: Der Käufer kann vom Verkäufer eine Nachbesserung (§ 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) beziehungsweise einen Austausch verlangen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB). Ausnahme: Die Ware wird gerade wegen einer Beschädigung mit reduziertem Preis angeboten. Haben Verbraucher das Schnäppchen online ergattert, gilt in jedem Fall ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g und § 355 BGB).

Doch davon sind einige im Gesetz ausdrücklich genannte Artikel ausgeschlossen: „Versiegelte DVDs oder CDs muss der Händler nicht zurücknehmen, wenn das Siegel entfernt wurde. Gleiches gilt beispielsweise bei Kosmetika, die aus hygienischen Gründen nicht für eine Rückgabe geeignet sind”, fasst die Juristin zusammen.

Besonderheiten bei Rücknahme

Schnäppchenjäger, die ihre Ware online oder im Geschäft zurückgeben wollen, haben folgende Optionen: „Wenn die Ware mangelhaft ist, also beispielsweise der Pullover ein Loch hat, können Käufer im Geschäft auch ohne Originalverpackung und Kassenbon ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte einfordern – nämlich Reparatur oder Austausch der Ware oder in einigen Fällen den Rücktritt vom Kaufvertrag“, so Rassat. Allerdings sollte der Kunde dann beweisen können, dass er die Ware tatsächlich in diesem Laden gekauft hat. Bei Kartenzahlung genügt dafür beispielsweise ein Kontoauszug.

„Auch beim Onlinekauf können sich Kunden auf die gesetzliche Mängelhaftung berufen. Zusätzlich ist beim Onlinekauf die Rückgabe innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich – unabhängig davon, ob die Ware mangelhaft ist oder nicht”, weiß Rassat. Auch wenn eine Rücknahme beim Onlineshopping zunächst einfach erscheint: Laut Gesetz müssen Kunden ihren Widerruf mündlich oder schriftlich, etwa via E-Mail, erklären. Einigen Händlern reicht es jedoch aus, wenn die Kunden einen Retourenschein ausfüllen und der Rücksendung beilegen. Er liegt entweder direkt im Paket oder steht auf der Website des Händlers zum Download bereit.

Onlinehändler sind nicht dazu verpflichtet, Retourenkosten zu übernehmen. Diese muss nämlich grundsätzlich der Käufer tragen. Aus Kulanz bieten viele Händler es aber dennoch häufig an. Falls das Paket unterwegs abhandenkommt oder den Verkäufer beschädigt erreicht, trägt dieser das Versandrisiko (§ 355 Abs. 3 BGB). Allerdings muss der Kunde dann beweisen, dass er das Paket abgeschickt hat. Dazu dient der Beleg, den Käufer bekommen, wenn sie eine Retoure bei der Post oder einer Paketstation abgeben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Ware transportsicher zu verpacken. Generell empfiehlt es sich, schon vor einer Bestellung auf die Bedingungen für Widerruf, Rücknahmeprozesse oder mögliche Rücksendekosten zu achten.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 19.11.2019

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