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Silvester auf Nummer sicher gehen

... und das Auto sicher stehen lassen



Nun steht schon die nächste Feier an: Silvester. Wer gut und sicher ins neue Jahr kommen möchte, dem rät der der Automobilclub von Deutschland, beim Genuss von Alkohol das Auto besser stehen zu lassen. Wer nicht zu Fuß gehen kann oder will, nimmt ein Taxi oder nutzt öffentliche Verkehrsmittel.


Für Fahranfänger ist Alkohol hinterm Steuer ohnehin tabu. Aber auch die sonst erlaubten 0,5 Promille Alkohol im Blut sind kein Grund, diesen Wert auszureizen. Die Fahrtüchtigkeit ist auch bei diesem Wert bereits gefährlich herabgesetzt. Ab 0,3 Promille zusammen mit einem Unfall wird die Alkoholisierung vom Gesetz als relative Fahruntüchtigkeit gewertet und führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, warnt der AvD. Gleichzeitig gilt eine Mithaftung für eventuelle Schäden.

Wer sein Auto zum Jahreswechsel im Freien abstellt, sollte an die Gefahr von Feuerwerkskörpern denken. Die Wucht von Raketen und die beim Abbrennen entstehenden Temperaturen der Pyrotechnik können Schäden am Fahrzeug verursachen. Im Extremfall werden Scheiben durchschlagen, Blechbeulen entstehen oder der Lack verschmort. Wer keine Garage hat, parkt möglichst dort, wo keine Menschenansammlungen zu erwarten sind.

Auf jeden Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Fenster geschlossen sind. Auch kann es nicht schaden, eventuell vorhandene Windabweiser und Öffnungen wegen der Gefahr von fehlgeleiteten Knallkörpern abzukleben. Geschützte Innenhöfe, überdachte Stellplätze, Vordächer oder unter einer Brücke sind geeignete Abstellplätze für das Auto. Wer die Möglichkeit hat und die Kosten nicht scheut, kann ins Parkhaus fahren.

Treten Schäden durch Feuerwerk ein, geschieht dies selten absichtlich, aber der Verursacher haftet aber natürlich auch bei Verlässigkeit dafür. Für ihn springt die private Haftpflichtversicherung ein. Häufig wird er aber wohl nicht mehr ausfindig zu machen sein. Wer eine Vollkasko-Versicherung für sein Auto abgeschlossen, ist gegen Vandalismus geschützt. Sie tritt für eventuelle Reparaturen an Lack und Blech ein. Immer zu berücksichtigen sind ein vereinbarter Selbstbehalt und eine mögliche Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt.

Eine Teilkasko-Versicherung hilft meist nicht. Brand- und Explosionsschäden sind zwar gedeckt, aber nach den Bedingungen und Rechtsprechung nur bei Beschädigung durch offenes Feuer mit Flammbildung. Das ist durch die Silvesterknallerei meist nicht gegeben. Die oft durch Feuerwerkskörper entstehenden Schmor- und Sengschäden sind nicht in der Teilkasko versichert. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Pforzheim geurteilt und lehnte die Entschädigung für ein von Feuerwerksresten angeschmortes Cabrio-Textildach ab. Der AvD rät aber, durch Feuerwerkskörper entstandene Beschädigungen am Fahrzeug mit dem Handy zu dokumentieren und auf jeden Fall der Versicherung sowie der Polizei zu melden. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/Pexels/Makus Spiske

 


Veröffentlicht am: 29.12.2023

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