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Wer haftet beim Hundesitting?

Romy Schmidt, Schadenexpertin der IDEAL Versicherung, klärt auf

Hundehalter haften nach § 833 Satz 1 BGB für ihre Vierbeiner – etwa wenn der Hund auf die Straße rennt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Eine spezielle Hundehalter-Haftpflichtversicherung ist deshalb dringend zu empfehlen.

Passt eine dritte Person, etwa eine Freundin, hin und wieder auf den Hund auf, ohne dass dafür eine Gegenleistung vereinbart ist, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Gefälligkeit. In diesem Fall fällt die Haftung auf den Halter zurück. Daher sollte die sogenannte Fremdhütung Bestandteil des Versicherungsvertrags sein.

Anders verhält es sich, wenn der Hüter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt – in einem solchen Fall haftet er selbst für den Schaden. Unter Umständen übernimmt dann seine private Haftpflichtversicherung die Kosten – vorausgesetzt die Police deckt das Hundehüten ab. Trägt der Geschädigte selbst eine Mitschuld an dem Vorfall und kann der Hüter dies nachweisen, ist eine Entlastung des Hundesitters möglich.

Bei einer vertraglichen Vereinbarung, wie beim professionellen Hundesitting, haftet immer der Hüter nach § 834 BGB für eventuell verursachte Schäden. Allerdings kann er sich von seiner Haftungspflicht befreien, wenn er beim Hundesitting die im Verkehr erforderliche Sorgfalt berücksichtigt hat oder wenn der Schaden trotz Sorgfalt entstanden wäre. Professionelle Hundesitter sichern sich daher oftmals mit einer gewerblichen Haftpflichtversicherung ab. Grundsätzlich gilt: Damit es später nicht zum Rechtsstreit kommt, konkrete Vereinbarungen zum Hundesitting am besten in einem schriftlichen Vertrag festhalten.

Mehr Infos aus dem Verbraucher-Alltag im IDEAL Magazin.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 04.09.2020

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