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Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht beim Umzug – was wirklich zählt

Ohne Wohnungsgeberbestätigung geht keine Anmeldung



Der erste Abend im neuen Zuhause: Umzugskartons, Pizza auf der Kiste, das Geschirr ist noch nicht ausgepackt. Der Alltag zieht langsam ein. Bald darauf folgt der Behördengang: die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Entscheidend dafür ist die Wohnungsgeberbestätigung.

Sie klingt bürokratisch, ist aber gesetzlich vorgeschrieben, um Einzüge sauber zu dokumentieren und Scheinanmeldungen zu verhindern. Fehler passieren oft bei Fristen und Formularen. Die Debeka, eine der größten Versicherungen und Bausparkassen, räumt Mythen aus und gibt konkrete Tipps, um entspannt ins neue Zuhause einzuziehen.

Mythos 1: „Der Mietvertrag reicht zur Anmeldung.“
Falsch, der Mietvertrag belegt das Mietverhältnis, nicht den tatsächlichen Einzug. Die Meldestellen verlangen die Wohnungsgeberbestätigung als separaten Nachweis. Direkt nach Vertragsunterzeichnung die Wohnungsgeberbestätigung anfordern und bei Schlüsselübergabe unterschrieben mitnehmen. Kommunales Musterformular (meist auf Homepage der Stadt/Gemeinde) nutzen und vor dem Termin prüfen, ob alle Pflichtangaben enthalten sind.

Mythos 2: „Nur Hauptmieter brauchen die Bestätigung.“
Nein, in der Wohnungsgeberbestätigung müssen alle tatsächlich einziehenden Personen mit vollständigem Namen aufgeführt werden. Das Geburtsdatum sollte – insbesondere bei Kindern – eingetragen werden. Einige Kommunen verlangen das Geburtsdatum auch für alle Erwachsenen. Um Rückfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, für alle Personen das Geburtsdatum anzugeben. Das entsprechende Musterformular der Wohnortkommune gibt Aufschluss über die konkreten Pflichtangaben.

Mythos 3: „Die Bestätigung kann später nachgereicht werden.“
Nein, die Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung zwingend erforderlich. Späteres Nachreichen verzögert die Anmeldung und kann ein Bußgeld wegen Fristüberschreitung auslösen. Termin beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug buchen und die Bestätigung vorab organisieren.

Mythos 4: „Überall gilt dasselbe Formular.“
Jein, gewissen Mindestangaben sind bundeseinheitlich vorgegeben. Viele Kommunen bieten aber eigene Muster mit zusätzlichen Feldern (z. B. Wohnungsnummer) an. Lokale Vorgaben prüfen. Auf der Website der Stadt/Gemeinde das aktuelle Formular herunterladen. Wohnung eindeutig beschreiben (Etage, Wohnungsnummer). Bei Unsicherheit telefonisch beim Meldeamt nachfragen, welche Angaben lokal gefordert sind.

Mythos 5: „Einzug bei Verwandten ist meldefrei.“
Falsch. Auch bei Einzug in die Wohnung von Angehörigen besteht Meldepflicht. Wohnungsgeber ist Vermieterin/Vermieter oder – bei Eigentum – die einladende Person selbst. Eigentumsnachweis bereithalten, z. B. Grundbuchauszug oder aktueller Steuerbescheid, sofern er verlangt wird. Wer selbst im Eigentum wohnt, stellt sich die Bestätigung selbst aus. Einzugsdatum realistisch planen und dokumentieren.

Hausratversicherung schützt gesamten beweglichen Besitz

Abgesichert sind Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie Einbruchdiebstahl und Vandalismus. Erstattet wird meist der Neuwert gleichwertiger Sachen. Tipp: Versicherungssumme passend wählen, Belege sichern und je nach Bedarf Bausteine – z. B. weitere Naturgefahren wie Überschwemmung durch Starkregen oder Fahrraddiebstahl – ergänzen.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 27.02.2026

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