Die Katze ist das beliebteste Haustier der Deutschen. Knapp 17Millionen Stubentiger lebten 2021 in deutschen Haushalten. Anlässlich des Weltkatzentages am 8. August, der zur artgerechten Tierhaltung mahnt und die Vernachlässigung und Misshandlung von Katzen bekämpft, geben die ARAG Experten einen Überblick über Rechte und Pflichten rund um die Samtpfote.
Das Tierschutzgesetz
Wer ein Tier besitzt, muss für eine artgerechte Haltung sorgen und das Tier angemessen ernähren und pflegen. Das gilt selbstverständlich auch für Katzen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Halter, die ihren Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügen, laut Tierschutzgesetz sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen müssen (Paragraf 17). Im Zweifel darf die Tierschutzbehörde Haltern das Tier sogar wegnehmen (Paragraf 16a).
Katzenhaltung in der Mietwohnung
Laut ARAG Experten benötigen Mieter grundsätzlich das Einverständnis ihrer Vermieter, wenn sie eine Katze halten wollen. Pauschal verbieten dürfen sie das Tier aber nicht (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 168/12). In der Regel ist die Tierhaltung im Mietvertrag geregelt. Sollte eine entsprechende Klausel fehlen, raten die ARAG Experten unbedingt, vor dem Einzug zu klären, ob eine Katze erlaubt ist. Ist hingegen eine uneingeschränkte Haustierhaltung gestattet, dürfen auch mehrere Katzen gehalten werden – solange eine artgerechte Haltung gewährleistet werden kann. Laut Tierschutzbund sollten beispielsweise in einer Zweizimmerwohnung nicht mehr als zwei Katzen leben, da es sonst nicht genügend Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere gibt.
Geruchsbelästigung vermeiden
Die ARAG Experten weisen insbesondere Katzenhalter in Mehrfamilienhäusern darauf hin, dass sie andere Mieter nicht durch unangenehme Gerüche ihrer Samtpfoten belästigen dürfen. Daher sollten sie darauf achten, die Katzentoilette regelmäßig und häufig zu reinigen.
Artgerechte Katzenhaltung
Katzen haben ihre arteigenen Bedürfnisse, die es täglich zu beachten gilt – und zwar ein ganzes langes Katzenleben lang, was rund 20 Jahre dauern kann. Um so wichtiger, sich der Verantwortung bewusst zu sein.
Freigang ist für Katzen eine Bereicherung ihres Lebensalltags. Der dafür beste Ort ist eine verkehrsberuhigte, möglichst grüne Gegend. Wird die Katze aber ausschließlich in der Wohnung gehalten, raten die ARAG Experten, sich einige Stunden täglich mit dem Tier zu beschäftigen, ansonsten langweilen sich die Vierbeiner schnell, vor allem, wenn sie bei berufstätigen Haltern viel Zeit allein verbringen. Helfen kann hier die Anschaffung einer zweiten Katze, allerdings nur, wenn sich beide Tiere gut vertragen.
So wohnt die Katze gerne
Katzen mögen Verstecke. Daher raten die ARAG Experten zu Katzenkörben, Überhängen für Sofas und Betten, unter denen sich der Stubentiger verstecken kann, oder zu Körben und Kartons. Da Katzen gerne erhöht liegen, sollte es Sitz- und Liegeplätze in unterschiedlichen Höhen geben, am besten dort, wo es warm, trocken und möglichst sonnig ist. Damit die Katzen ihre Krallen wetzen können, sollte ein Kratzbaum angeschafft werden, ansonsten könnte das Mobiliar Schaden nehmen. Ein weiterer Vorteil eines Kratzbaums: Er bietet einen hervorragenden erhöhten Aussichtsplatz für das Tier. In puncto Schlafplatz können Katzen sehr wählerisch sein. Daher empfehlen die ARAG Experten, verschiedene Schlafmöglichkeiten anzubieten.
Zugelaufene Katzen
Wer ungewollt zum Katzenhalter wird, weil ihm ein Tier zuläuft, ist nach Auskunft der ARAG Experten verpflichtet, das Tier dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dieser nicht bekannt, muss der Fund der Ordnungsbehörde oder der Polizei gemeldet werden. Wer sich bis zur Ermittlung des Besitzers und der Abholung der Katze nicht um das Tier kümmern kann oder mag, darf es an die zuständige Behörde übergeben. Wer die zugelaufene Katze allerdings behalten möchte, muss sich artgerecht kümmern und sechs Monate warten. Nach dieser Frist kann der vorherige Halter sein entlaufenes Tier nicht mehr zurückfordern.
Versicherung für Katzen
Auch wenn Katzen sieben Leben nachgesagt werden, raten die ARAG Experten zu einer Krankenversicherung für die Samtpfote. So schlagen Tierarztkosten für Behandlungen und Operationen kein Loch in die Haushaltskasse.
Friedhof der Kuscheltiere
Eigentlich müssen verstorbene Katzen in eine sogenannte Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden. Aber Halter dürfen ihre Lieblinge ausnahmsweise auch im eigenen Garten beerdigen, wenn sie die strengen Vorschriften beachten. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Das Grundstück darf laut ARAG Experten aber nicht im Wasserschutzgebiet liegen, das Tier darf nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sein und das Trinkwasser darf nicht gefährdet werden. Auch darf das Grab nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen. Zudem muss der Tierkörper mit mindestens 50 Zentimeter Erde bedeckt werden. Die ARAG Experte weisen darauf hin, dass es verboten ist, Tiere auf öffentlichen Grundstücken zu begraben. Wer seine Katze klammheimlich beispielsweise im Wald oder auf einer Wiese verbuddelt, muss mit einer saftigen Geldstrafe rechnen.
Übrigens: Obwohl das Tierschutzgesetz theoretisch ohne Unterschied für Haus- und Nutztiere gilt, gibt es bei der strafrechtlichen Ahndung von Vergehen große Unterschiede: Während beispielsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen kann, wenn Hund oder Katze bei Hitze im Auto gelassen werden, werden Verfahren in der Regel eingestellt, wenn es um Nutztiere geht, die tagelang bei Hitze in Lkws über die Straßen transportiert werden.
Foto: Pixabay
Weltkatzentag – Kein Tag für Katzenjammer
ARAG Experten geben einen Überblick über die „rechtliche“ Welt der Samtpfoten
Veröffentlicht am: 08.08.2022
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