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Die Promillegrenze ist kein Freifahrschein

... auch nicht in der fünften Jahreszeit



In vielen Teilen Deutschlands herrscht wieder närrisches Treiben. Mit dem Fasching bzw. Fasching beginnt die so genannte fünfte Jahreszeit. Wer mitfeiert, ist gut beraten, nach Alkoholgenuss das Auto stehen zu lassen.

Schon geringe Mengen können die Reaktionsfähigkeit drastisch einschränken, warnt die HUK-Coburg. Und nicht erst ab dem Grenzwert von 0,5 Promille muss mit Konsequenzen gerechnet werden.

Bei Fahrauffälligkeiten – wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren – drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Ist ein Kraftfahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wer von der Polizei so angetroffen wird, muss für mindestens sechs Monate auf seinen Führerschein verzichten. Die Rückgabe muss dann bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Außerdem gibt es drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.

Für Fahranfänger gilt: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall mit dem Zweirad verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille müssen auch Radfahrer mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen oder nicht.

War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das auch auf den Versicherungsschutz auswirken, betont die HUK-Coburg. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab – also davon, ob der betroffene Autofahrer eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer Schlangenlinien gefahren, von der Straße abgekommen ist oder Autos gerammt hat, hat diese Grenze auf jeden Fall überschritten. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall genügt ein Glas Sekt.

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5000 Euro kann sie sich von ihm zurückholen.
In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt, ob der Alkohol ursächlich für die Karambolage war.

Doch auch wer als Beifahrer bei einer Trunkenheitsfahrt dabei ist, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Werden Mitfahrende verletzt, können ihre Ansprüche gekürzt werden, die sie im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätten. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass Mitfahrende, die sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzen, sich selbst gefährden und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht haben.

Selbst am Morgen nach einer feucht-fröhlichen Nacht kann Alkohol am Steuer immer noch ein Thema – schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/HUK-Coburg

 


Veröffentlicht am: 04.02.2024

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