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Wirtschafts-News vom 4. März 2020

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Meetings und Messen werden abgesagt, Kindergärten und Schulen werden geschlossen und Arbeitsplätze bleiben leer. Das Corona-Virus hat unseren Alltag erreicht. Wie stellt sich die rechtliche Situation für Arbeitnehmer im Fall von Quarantäne und Zwangsurlaub dar?

Krankschreibung und Krankengeld: Wer zahlt das Gehalt im Krankheitsfall?

Im ersten Schritt gilt bei einer Erkrankung infolge einer Corona-Infektion dasselbe wie bei anderen Krankheitsfällen, erklärt Prof. Dr. Simon A. Fischer, Studiengangsleiter Wirtschaftsrecht an der SRH Fernhochschule – The Mobile University. Man meldet sich beim Arbeitgeber unverzüglich krank und lässt sich vom Arzt krankschreiben. Dann zahlt der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen das Gehalt in voller Höhe weiter. Innerhalb dieses Zeitraums wird man in der Regel wieder gesund. Sollte das nicht der Fall sein, zahlt die Krankenkasse im Anschluss das sogenannte Krankengeld.

Quarantäne: Homeoffice oder Entschädigungsleistungen

Sollte es sich um eine staatlich angeordnete Quarantäne handeln und dem Arbeitnehmer dadurch die Ausübung seines Berufs für eine bestimmte Zeit untersagt werden, dann merkt der Arbeitnehmer kaum einen Unterschied zur oben beschriebenen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) erhält der Arbeitnehmer sechs Wochen lang eine Entschädigungsleistung gezahlt, die der Höhe des Verdienstausfalls entspricht. Dies gilt natürlich nur, wenn er tatsächlich nicht arbeiten darf und einen Verdienstausfall hat.

Bei Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten können, greift die Entschädigungsleistung nicht. Im wohl unwahrscheinlichen Fall, dass die Quarantäne länger als sechs Wochen dauert, würde ab der siebten Woche eine Entschädigung gezahlt, die den Leistungen des Krankengeldes entspricht.

Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer Infektion

Wenn kein Quarantänefall vorliegt, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in jedem Fall unverzüglich über die Infektion informieren. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und somit auch für die nicht infizierten Kollegen. Arbeitgeber können in diesem
Fall eine Tätigkeit im Homeoffice anweisen oder, sollte dies nicht möglich sein, den infizierten Arbeitnehmer freistellen.

Zwangsurlaub: Was passiert, wenn der Betrieb schließt oder Arbeitnehmer freigestellt werden?

Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, seine Arbeitnehmer nicht arbeiten zu lassen, muss er trotzdem weiter das Gehalt bezahlen. Seinen Urlaub muss man dafür nicht opfern. Hier liegt ein Fall des sogenannten Annahmeverzugs vor (vgl. § 615 BGB).

Wenn das eigene Kind erkrankt ist: Wer kümmert sich?

Wenn ein Kind während der Krankheitsphase der Beaufsichtigung und Betreuung bedarf, muss sich ein Elternteil dies vom Arzt attestieren lassen. Dieses Attest wird umgangssprachlich auch „Kindkrankschreibung“ genannt.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 04.03.2020

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