(djd). Die beste Freundin oder der beste Freund benötigt von jetzt auf gleich eine neue Unterkunft? Oder man plant eine längere Abwesenheit und möchte die Wohnung nicht unbewohnt lassen? In diesen Fällen ist Umsicht geboten.
Denn was nach freundschaftlicher Hilfe oder wirtschaftlicher Notwendigkeit klingt, muss auch regelkonform ablaufen. Sobald jemand dauerhaft einzieht, handelt es sich nicht mehr um einen Besuch, sondern um eine Untervermietung – und für diese benötigen Mieter vorab eine Zustimmung.
Frühzeitig mit dem Vermieter sprechen
Der Mietvertrag für eine Wohnung besteht lediglich zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich dürfen Mieter sechs bis acht Wochen lang Gäste bei sich aufnehmen. Wenn der Besuch allerdings länger dauert, gelten diese Gäste als Mitbewohner. „Deshalb ist unbedingt die Erlaubnis des Vermieters erforderlich, wenn noch eine andere Person in der Wohnung leben möchte“, erklärt Andreas Süßenbach, Leiter Operations beim Vonovia Kundenservice. „Mieter dürfen die Wohnung teilweise untervermieten, wenn sie groß genug dafür ist. In Ausnahmefällen ist auch eine zeitweise vollständige Untervermietung möglich. In beiden Fällen ist jedoch die Voraussetzung, dass es ein sogenanntes berechtigtes Interesse, also gute Gründe für eine Untervermietung gibt“, erläutert Andreas Süßenbach weiter. Zu diesen Gründen gehört beispielsweise, dass ein Mieter weniger Miete zahlen oder nicht mehr alleine wohnen möchte. Wer untervermieten möchte, sollte frühzeitig also das Gespräch mit seinem Vermieter suchen und sich die Zustimmung schriftlich einholen.
Rechtliche Fragen klären und Missverständnisse vermeiden
Über eins sollten sich alle, die untervermieten möchten, im Klaren sein: Gegenüber dem Vermieter haftet allein der Hauptmieter. Er ist beispielsweise dafür verantwortlich, dass die Miete pünktlich gezahlt wird oder dass sich der Untermieter an die Hausordnung hält. Auch für einen Schaden an der Wohnung, den ein Untermieter verursacht, haftet in der Regel der Hauptmieter. Wenn ein Mieter unerlaubt untervermietet, kommen rechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Spiel: Bei einem Verstoß gegen den Mietvertrag kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Dabei kann er auch gerichtlich fordern, dass der Hauptmieter die Untervermietung beendet. Und schließlich kann auch der Mietvertrag fristlos gekündigt werden. „So weit möchten wir es natürlich in der Regel nicht kommen lassen. Zuerst sprechen wir erst einmal mit Mieterinnen und Mietern“, berichtet Andreas Süßenbach aus der Praxis bei Vonovia: „Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist eine Genehmigung auch rückwirkend möglich, ohne dass es Probleme gibt.“
Foto: djd/Vonovia/Offenblende.de
So klappt es mit der Untervermietung
Was Mieter zur Genehmigung und zu Haftungsfragen wissen sollten
Veröffentlicht am: 27.06.2025
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