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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten vom 29. Juli 2026 mit Michael Weyland

Thema heute: Ärger im Urlaubsdomizil: Wer haftet für Schäden und Diebstahl in der Ferienwohnung?



Ein Rotweinfleck auf dem hellen Teppich, ein Kratzer im Esstisch, eine zerbrochene Vase: Ein Malheur in einer fremden Unterkunft ist schnell passiert und die Vermieter dürfen dafür Ersatz verlangen.

„Ob die private Haftpflicht bei Mietsachschäden zahlt, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab. Versicherte sollten ihre Police daher genau prüfen“, sagt man beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Beim Einbruch greift dagegen ein anderer Schutz: Stehlen Unbekannte persönliche Gegenstände aus der abgeschlossenen Unterkunft, ist die Hausratversicherung mit integrierter Außenversicherung zuständig.

Der Hausrat reist mit: die Außenversicherung

Der eigene Hausrat bleibt auch fernab der Wohnung eine Weile geschützt. Genau das leistet die Außenversicherung – zumindest vorübergehend. „Die Außenversicherung sorgt dafür, dass der eigene Hausrat auch im Urlaubsdomizil geschützt ist, egal ob im Inland oder im Ausland“, teilt der BdV mit. Sie greift also auch dann, wenn in eine abgeschlossene Ferienunterkunft eingebrochen wird. Wie lange dieser Schutz läuft, variiert je nach Vertrag; häufig sind es mindestens drei Monate. Grenzenlos ist der Schutz aber nicht. Oft ist die Erstattung nach oben gedeckelt, etwa auf zehn oder zwanzig Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. Und bestimmte Dinge, etwa Bargeld oder Wertsachen, sind mitunter ganz ausgeschlossen oder nur eingeschränkt abgedeckt.  Ein Blick auf Leistungsausschlüsse und Entschädigungsgrenzen zahlt sich deshalb aus. Auch bei Raub, wenn also jemand unter Gewaltandrohung zur Herausgabe seiner Sachen gezwungen wird, leisten viele Hausratversicherungen. Zwei Punkte sind dafür entscheidend: Die Tat muss vor Ort geschehen sein, und der Vorfall sollte umgehend der Polizei angezeigt werden.

Kaputtgemacht – und jetzt? Die Privathaftpflicht

Geht das Inventar der Unterkunft versehentlich zu Bruch, ist wiederum die private Haftpflichtversicherung am Zug. „Entscheidend ist, dass Mietsachschäden an beweglichem wie unbeweglichem Inventar in der Police enthalten sind, sonst bleibt man am Ende auf den Kosten sitzen“, so der BdV. Der Haken: Manche Verträge decken genau solche Schäden nur begrenzt ab oder klammern sie aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, prüft die Bedingungen oder fragt direkt beim Versicherer nach – idealerweise schriftlich.

Wenn der Akku zur Gefahr wird

Die Akkus alltäglicher Geräte können sich entzünden, wenn etwas nicht stimmt. Kommt es dadurch zu einem Brandschaden in der gemieteten Unterkunft, kann wiederum die private Haftpflichtversicherung zuständig sein.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 29.07.2026

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