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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten vom 28. Januar 2026 mit Michael Weyland

Thema heute: Urteil: Kunden müssen nicht für Stilllegung von Gasanschluss bezahlen – Finanztip rät zum Widerspruch



Gasnetzbetreiber dürfen die Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht an Verbraucher weitergeben. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich in einem Verfahren gegen den großen regionalen Netzbetreiber EWE Netz GmbH geurteilt.

Nach einer aktuellen Auswertung des unabhängigen Geldratgebers Finanztip verlangen mindes- tens acht Netzbetreiber rechtswidrig solche pauschalen Entgelte für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen. Zusammen versorgen sie knapp drei Millionen Gaskunden. Die Stilllegungskosten belaufen sich dabei zwischen 100 und 2.300 Euro.
 
Rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland heizt noch mit Gas. Wer auf eine nachhaltigere Al- ternative wie eine Wärmepumpe umsteigen möchte, kann seinen Gasanschluss durch den zustän- digen Netzbetreiber stilllegen lassen. Die dabei entstehenden Kosten dürfen nicht an die Verbraucher weitergegeben werden, wie das OLG Oldenburg vor kurzem geurteilt hat. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25).

Finanztip rät zu Widerspruch und Rückforderung

„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt man bei Finanztip. „Wer die Pauschale bereits zahlen musste, sollte diese dringend zurückfordern. Wer aktu- ell eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.“ Finanztip empfiehlt Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber trotzdem erstmal zu leisten, um laufende Mahn- oder Inkassoverfahren zu vermeiden. Der Geld- ratgeber bietet für den unkomplizierten Widerspruch und die Rückforderung kostenlose Muster- schreiben an. „Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden“, rät man.

Uneinheitliche Begriffe der Netzbetreiber

Nach Finanztip-Auswertung verwenden die Netzbetreiber die Begriffe Stilllegung, Außerbetrieb- nahme und Rückbau uneinheitlich und definieren diese teilweise anders als im Urteil des OLG Oldenburg zugrunde gelegt. Was bei einem Netzbetreiber als Stilllegung gilt, wird bei einem ande- ren als Rückbau bezeichnet, obwohl sich die zugrunde liegenden technischen Maßnahmen teil- weise überschneiden.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 28.01.2026

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