Während eines Urlaubs tauschen viele Menschen ihre „heimischen vier Wände“ gegen eine andere Unterkunft oder mehrere fremde Quartiere. Allein schon der vielzitierte „Tapetenwechsel“ soll Abstand vom Alltag schaffen.
Doch mit der erhofften Erholung und Entspannung kann es schnell vorbei sein, wenn die Reisenden in Ferienwohnung oder Ferienhaus einen Schaden verursachen. Dann stellt sich oft die Frage, wer für die Beseitigung bzw. Reparatur der Beschädigung aufkommt. Kann der Vermieter Schadensersatz verlangen?
Leider nicht allzu selten werden Urlauber auch Opfer von Diebstählen aus angemieteten Domizilen oder Einbrüchen in solche im In- oder Ausland. Auch dabei kommt das Thema auf, wer für entwendete Gegenstände, Papiere und/oder Geldmittel haftet bzw. diese ersetzt? Relaxt auf solche Vorkommnisse reagieren kann, wer über eine private Haftpflicht- und eine Hausratversicherung verfügt, wie Experten beruhigen.
Rotwein- oder Sonnenölflecken auf einem hellen Sofabezug, ein gesprungenes Cerankochfeld, von tobenden Kindern unachtsam zerbrochene Einrichtungs- oder Dekorationsgegenstände – die Möglichkeiten, in Ferienwohnungen oder -häusern Schäden anzurichten, sind meist ebenso vielfältig wie daheim. In solchen Fällen kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wie der Bund der Versicherten (BdV) bestätigt. „Grundsätzlich greift hier die private Haftpflichtversicherung – allerdings nur, wenn Mietsachschäden in den Vertragsbedingungen eingeschlossen sind“, erläutert BdV-Vorständin Bianca Boss. Daher empfiehlt sie, vor der Abreise die eigene Versicherungspolice genau auf solche Klauseln hin zu überprüfen.
Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unterstreicht, dass der Rechts-Grundsatz, nach dem eine Person, die anderen einen Schaden zufügt, dafür finanziell geradestehen muss, ebenfalls im Urlaub gilt – und zwar egal ob im Hotel oder der Ferienwohnung. Gehaftet wird demnach entweder mit dem privaten Vermögen oder eben einer Haftpflichtversicherung. Allerdings: Gemietete Sachen sind nicht standardmäßig in jeder Haftpflichtversicherung mitversichert, warnt der GDV. Vielmehr seien solche Fälle häufig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mieter einer Ferienimmobilie, die auch im Urlaub auf Nummer sicher gehen wollen, sollten deshalb in ihre Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten Sachen und Einrichtungen in den Versicherungsschutz mit einschließen, raten die Versicherer. Denn dann haben Mieter für Schäden an der Einrichtung des Hotels oder Ferienhauses nicht mehr aus eigener Tasche aufzukommen.
Laut GDV bieten unterdessen immer mehr Versicherer den Einschluss von Schäden an gemieteten Sachen bis zu einer reduzierten Versicherungssumme an. Damit zahlt die Versicherung dann auch für den Rotweinfleck oder einen abgerissenen Vorhang in der gemieteten Wohnung. Vergleichbar dem Hausrat sei hierbei als Teil des Inventars alles zu verstehen, was nicht fest am Gebäude verbaut ist, erklären die Versicherer. Dazu zählen sie zum Beispiel einen Teppich, einen Fernseher oder eine Couch.
Grundsätzlich sollten Verbraucher daher regelmäßig den Schutz ihrer Privathaftpflichtversicherung prüfen und eventuell anpassen, raten nicht nur die Versicherungsunternehmen selbst. Das gilt demnach nicht nur für Schäden an gemieteten Sachen. In neueren Versicherungen seien häufig mehr Risiken versichert, ohne dabei zwangsläufig teurer zu sein, macht der GDV aufmerksam.
Die von einem Urlaub erhoffte Erholung kann sich abrupt verflüchtigen, wenn man bei der Rückkehr nach Hause eine Nachricht des Vermieters der Ferienunterkunft vorfindet, in der jener Ersatz für Schäden an der Ferienwohnung verlangt und gegebenenfalls die Kaution ganz oder teilweise einbehält. In solchen Fällen empfiehlt etwa die DA Direkt, die Beweislast an den Vermieter zurückzuspielen. Man dürfe keinesfalls Zusagen machen oder gar in Vorleistung gehen, mahnt der Direktversicherer. Am besten sollten Reisende direkt bei der Übergabe der Ferienunterkunft bereits alle Schäden, Kratzer und Flecken in der Ferienwohnung dokumentieren und dem Vermieter wesentliche Schäden direkt bei Einzug mitteilen, regt der Versicherer an. Er weist zudem darauf hin, dass wenn der Vermieter trotzdem zu Unrecht eine Kaution einbehalten sollte, auch dann eine Privathaftpflichtversicherung weiterhilft: Sie kann die Ansprüche prüfen und nicht berechtigte Forderungen des Vermieters rund um die Ferienwohnung abweisen.
Ein Einbruch in eine abgeschlossene Unterkunft mit Diebstahl persönlicher Gegenstände, wie dies im Urlaub auch leider immer wieder vorkommt, ist ein Fall für die Hausratversicherung mit integrierter Außenversicherung. Die Außenversicherung schützt den Hausrat außerhalb der eigenen Wohnung zumindest vorübergehend, so der BdV. Das gilt demnach auch bei einem Einbruch in eine abgeschlossene Ferienunterkunft im In- oder Ausland.
Doch Achtung: „Häufig ist die maximale Erstattungssumme begrenzt, zum Beispiel auf zehn oder zwanzig Prozent der vereinbarten Versicherungssumme“, stellt BdV-Vorständin Boss fest. Manche Verträge schließen demnach zudem bestimmte Gegenstände wie Bargeld oder Wertsachen aus oder decken auch sie nur begrenzt ab. Daher fordert Boss alle Versicherten auf, ihre Verträge bezüglich Leistungsausschlüsse und Entschädigungsgrenzen zu checken. Auch die Verbraucherberater von Finanztip legen Verbrauchern nahe, unbedingt darauf zu achten, für welchen Zeitraum die sogenannte Außenversicherung im Urlaub gilt und wie hoch die Versicherungssumme darin ist.
Und wenn ein Urlauber unter Gewaltandrohung zur Herausgabe seiner Sachen gezwungen wurde – etwa durch Raub –, dann greifen laut BdV viele Hausratversicherungen ebenfalls. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Tat vor Ort stattgefunden hat und der Vorfall der Polizei umgehend gemeldet werden muss.
Quelle: GOSLAR INSTITUT
Versicherungsschutz bei Urlaub in gemieteten Unterkünften
Wer zahlt bei Schäden oder Diebstahl?
Veröffentlicht am: 25.07.2025
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