
Zwei  Schilder stehen üblicherweise an der Einfahrt zum Parkplatz des  Supermarktes: „Es gilt die StVO“ mahnt das eine, die  Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gibt das zweite vor (Verkehrszeichen  VZ 274-20 nach StVO). Also alles klar, wie man sich auf dem großen und  verzweigten Parkplatz mit seinen vielen Fahrspuren und Parkbuchten  verhält? Beispielsweise ist einem von rechts kommendem Auto stets die  Vorfahrt zu gewähren?
Ganz so simpel ist es nicht, betont die GTÜ  Gesellschaft für Technische Überwachung mbH. Denn auf Parkplätzen  gelten besondere Regeln, warnt die Prüforganisation. Deshalb sollte man  hier stets mit erhöhter Umsicht fahren und sich nicht auf die  Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr verlassen. Das gilt ganz besonders in  Phasen mit Hochbetrieb, wie sie gerade in der Vorweihnachtszeit  vorkommen. Die GTÜ beantwortet sieben wichtige Fragen rund um die  Verkehrssicherheit beim Weihnachtseinkauf.
Gilt auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung? 
Ja,  die StVO ist auch Grundlage für das Verhalten auf öffentlich  zugänglichen Parkplatzanlagen. Dennoch haben Meldungen ihre Richtigkeit,  dass bei Unfällen auf Parkplatzkreuzungen von rechts kommende Fahrzeuge  eine Mitschuld trifft, wenn sich Fahrerinnen und Fahrer blind auf ihre  Vorfahrt verlassen. Das entscheidende Detail ist die Einordnung der  Fahrspuren von Parkplatzanlagen als Rangierfläche, sofern ihnen „kein  eindeutiger Straßencharakter“ zukommt, wie es in der Rechtsprechung  heißt. Zudem können die Betreiber des Parkplatzes zusätzliche Regeln  aufstellen, wenn diese klar durch Hinweisschilder kenntlich gemacht  werden und wenn sie nicht der StVO widersprechen.
Wie sollten sich Autofahrer orientieren? 
Ausschlaggebend  ist §1, Absatz 1 der StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert  ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“. Autofahrer müssen also  auf Parkplätzen besonders defensiv fahren und sich zum Beispiel durch  gegenseitigen Blickkontakt und Gesten über die Vorfahrt verständigen.  Außerdem sollte man Schrittgeschwindigkeit einhalten (5 bis 10 km/h), um  rechtzeitig auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Dazu  gehören ausparkende Autos genauso wie Fußgänger, die plötzlich zwischen  Fahrzeugen auf die Fahrspuren treten.
Wer hat Anspruch auf eine freie Parklücke? 
Immer  wieder kommt es zum Streit um freie Parkplätze, der manchmal sogar in  Handgreiflichkeiten endet. Klarheit bringt § 12, Absatz 5 StVO: „An  einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der  Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke  vorbeifährt, um rückwärts einzuparken“. Das Gebot der Umsicht gilt aber  auch hier. Wenn es zu einem Unfall kommt, weil sich zwei Fahrzeuge  gleichzeitig in eine Parklücke drängen, trägt der vom Prinzip  berechtigte Fahrer dennoch eine Mitschuld.
Wie lange darf ich während des Einkaufs parken? 
Das  regelt der Besitzer der Parkfläche durch eine Beschilderung. Wenn diese  zum Beispiel eine maximale Parkzeit von einer Stunde angibt und diese  Frist überschritten wird, kann der Supermarkt eine Vertragsstrafe  einfordern. Das funktioniert ähnlich wie bei einem Strafzettel im  öffentlichen Verkehrsraum. Rechtsgrundlage auf dem Parkplatz ist der  Vertrag, den jeder Autofahrer implizit mit dem Abstellen des Wagens auf  einem Parkplatz mit dessen Besitzer eingeht. Die GTÜ rät, sich vor allem  auf unbekannten Parkplätzen sorgfältig nach entsprechenden  Hinweisschildern umzusehen. Diese können neben der Angabe der maximalen  Parkdauer die Nutzung einer Parkscheibe verlangen.
Gibt es besondere Regelungen im Parkhaus? 
Grundsätzlich  gelten in Parkhäusern und Tiefgaragen von Supermärkten, Kaufhäusern und  Einkaufszentren die gleichen Regeln wie auf Parkplätzen. Das bedeutet  auch, dass Autofahrer stets auf ein- und ausparkende Autos achten und  bremsbereit sein müssen – selbst, wenn sie eine Etage lediglich  durchfahren, um zur Ausfahrt zu gelangen. Das Gebot zur  Schrittgeschwindigkeit gilt hier ebenfalls.
Worauf sollte man noch achten? 
Auf  Supermarktparkplätzen sind nicht nur Autos unterwegs, sondern auch  Fußgänger – oft mit dem Einkaufswagen. Diese Vehikel können sich beim  Beladen des eigenen Wagens selbstständig machen, davonrollen und an  anderen Fahrzeugen Schäden wie Kratzer und kleine Beulen verursachen.  Die Haftung trägt dann der jeweilige Kunde. Allerdings übernimmt die  Kfz-Haftpflicht den Schaden nicht, weil dieser ja nicht beim Betrieb des  Autos entstanden ist. Stattdessen ist das ein Fall für die  Privathaftpflicht.
Und wenn es doch einmal zum Unfall auf dem Supermarktparkplatz kommt? 
Die  Folgen werden wie bei jedem anderen Verkehrsunfall geregelt: Wichtig  ist es, die Unfallsituation und die Schäden an den beteiligten  Fahrzeugen zu dokumentieren und Daten aller Beteiligten aufzunehmen. Bei  der transparenten und verlässlichen Beurteilung der Schäden am eigenen  Fahrzeug sind die Sachverständigen der GTÜ die richtige Anlaufstelle.
Foto: Asael Pena
Auf dem Supermarktplatz gelten besondere Verkehrsregeln
Sieben GTÜ-Tipps für Verkehrssicherheit beim Weihnachtseinkauf
Veröffentlicht am: 06.12.2023
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