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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten vom 3. Juni 2026 mit Michael Weyland

Thema heute: Getrennte Wege, gemeinsame Verträge: Was Scheidungspaare jetzt beachten müssen



14,7 Jahre hielt laut Statistischem Bundesamt hierzulande eine durchschnittliche Ehe im Jahr 2024 – rund ein halbes Jahr weniger als noch 2022. Was danach oft in Vergessenheit gerät: der gemeinsame Versicherungsschutz.


„Nach einer Scheidung oder Trennung sollten gemeinsame Versicherungsverträge unbedingt auf den Prüfstand – und bei Bedarf angepasst werden. Ob Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – beides kann den Versicherungsschutz verändern und das losgelöst von den üblichen Kündigungsfristen eines Vertrags. Deshalb sollte man gezielt prüfen, ob der eigene Vertrag solche besonderen Regelungen enthält“, sagt man beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Zu den praktischen Folgen einer Scheidung gehört oft auch eine Namensänderung. Nimmt die Frau beispielsweise ihren Geburtsnamen wieder an und zieht in eine eigene Wohnung, ist sie verpflichtet, dem Versicherer ihre Namensänderung sowie ihre neue Anschrift mitzuteilen. Tut sie dies nicht, kann der Versicherer ihr zwar keine Briefe zustellen. Die Schreiben gelten aber dennoch als zugestellt und die Frau würde beispielsweise Rechnungen nicht empfangen und angemahnt werden. „Sobald eine Scheidung absehbar ist, sollten beide Seiten klären, wer die gemeinsamen Versicherungsverträge übernehmen möchte oder übernehmen kann“, sagt man. Für die im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer ist es einfach: Sie oder er führt den Vertrag weiter. Wer den Vertrag nicht fortsetzen kann, muss sich um einen neuen passenden Versicherungsschutz kümmern. Dieser sollte die K.-o.-Kriterien des BdV der jeweiligen Sparte erfüllen.

Besonders heikel ist, wenn ein Partner im Zuge der Scheidung den Versicherungsschutz verliert, ohne davon etwas mitzubekommen. Deutlich wird das am Beispiel der Privathaftpflichtversicherung (PHV). In dieser können Partner mitversichert werden. Eheleute sind oftmals ohne konkrete Nennung mitversichert, bei Unverheirateten muss der Versicherungsnehmer oftmals den Partner dem Versicherer melden. Bei Unverheirateten wird üblicherweise verlangt, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ehepartner bleiben oftmals auch bei einer Trennung mitversichert, solange die Ehe noch besteht. Es sei denn, ein Ehepaar trennt sich und ein Partner zieht aus, noch bevor die Scheidung vollzogen ist. Wenn sich also Paare trennen (und einer auszieht), sollten mitversicherte Personen sich schnellstmöglich um einen eigenen PHV-Vertrag kümmern.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 03.06.2026

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