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EuGH regelt Rabattwerbung

... bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln



Verbraucher sollen vor verbotenen Arzneimittel-Werbeaktionen, insbesondere vor Rabattwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, geschützt werden. Mit dieser Intention hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jüngst eine Entscheidung zu nationalen Regelungen für solche Werbemaßnahmen getroffen. Darin stellt das oberste Rechtssprechungsorgan der EU unter anderem auch fest, dass die EU-Mitgliedstaaten Werbeaktionen von Arzneimittel-Versendern, etwa in Form von Gutscheinen, untersagen dürfen, wenn dadurch mittelbar der Kauf nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel gefördert wird.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) begrüßt an dem aktuellen Urteil des EuGH, dass der Gerichtshof die strengen Vorgaben des EU-Gesetzgebers zur Arzneimittelwerbung bestätigte, wie ABDA-Präsident Thomas Preis erklärt. Denn diese Vorschriften dienten dem Verbraucherschutz, betont Preis. Gutscheinaktionen dürften in keinem Fall dazu führen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln motiviert würden. Zur Begründung führt er an, dass Arzneimittel, egal ob rezeptpflichtig oder nicht, Neben- und Wechselwirkungen hätten. „Die Einnahme sollte daher immer mit Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern abgesprochen sein“, fordert der Chef der Apothekerverbände.

Preis nennt es „richtig und wichtig“, dass der EuGH den besonderen Charakter von Arzneimitteln anerkannt habe. Denn ihre therapeutischen Wirkungen würden Arzneimittel substantiell von anderen Waren unterscheiden, stellt der ABDA-Präsident zu den Rabatt- und Werbeaktionen fest. Die Entscheidung betreffe insofern nicht nur Apotheken und Pharmahersteller, sondern habe auch erhebliche Auswirkungen für Verbraucher, hebt das Internet-Portal „fachanwalt.de“ hervor. Denn immerhin gehe es um Preisnachlässe, Boni und Gutscheine.

Die Rechtssache (C-517/23), die der EuGH zu entscheiden hatte, drehte sich um die Frage, inwieweit Mitgliedstaaten Rabattaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente zulassen dürfen. Konkreter Anlass hierfür war ein Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Die Auseinandersetzung betraf die Frage, ob die vom Versandhändler angebotenen Boni, Rabatte und Gutscheine bei der Rezepteinlösung als unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel einzustufen sind oder ob die Kaufentscheidung bereits mit der ärztlichen Verordnung getroffen wurde, sodass die Werbemaßnahmen lediglich der Promotion des Versandhändlers dienten, wie der Internet-Infodienst für Ärzte, Apotheker und medizinische Fachkreise „die gelbe Liste“ erläutert. Weiterhin ging es demnach darum festzustellen, ob die Vorgaben im deutschen Heilmittelwerbegesetz (HWG) mit EU-Recht vereinbar sind.

Ursache des Rechtsstreits zwischen DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) waren Werbeaktionen der niederländischen Versandapotheke: Zwischen 2012 und 2015 hatte das Unternehmen in Deutschland Preisnachlässe, pauschale Zahlungen sowie Gutscheine angeboten, wie „fachanwalt.de“ berichtet, teils auch für künftige Einkäufe nicht verschreibungspflichtiger Produkte. Die Apothekerkammer Nordrhein erwirkte daraufhin gerichtliche Verfügungen. Infolge der Sperrung dieser Aktionen forderte DocMorris Schadensersatz in Höhe von rund 18,5 Millionen Euro.

Der Bundesgerichtshof legte den Fall dann dem EuGH zur Prüfung und zur Entscheidung über die Auslegung der Werbevorschriften im Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel vor. Im Kern musste der Gerichtshof klären, ob die von dem Versandhändler beworbenen Boni, Rabatte und Gutscheine, die bei der Einlösung von Rezepten gewährt wurden, als unerlaubte Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel zu werten sind, wie die ABDA erläutert. Oder ob die eigentliche Entscheidung zum Erwerb des Arzneimittels bereits durch den Arzt mit der Ausstellung des Rezepts gefallen sei, sodass hier nur erlaubte Werbung für den Versandhändler gemacht wurde.

Das vom Europäischen Gerichtshof nun gefällte Urteil hat nach Einschätzung von Rechtsanwälten zentralen Charakter für die Arzneimittelwerbung in Europa. Konkret erlaubt das Urteil Werbeaktionen in Form von Preisnachlässen oder andere finanzielle Vergütungen bei unbestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wie „fachanwalt.de“ erläutert. Diese müssen jedoch klar geregelt und auf die Arzneimittel selbst bezogen sein. Unzulässig ist demnach laut EuGH hingegen die Kopplung solcher Rabatte mit Gutscheinen für den späteren Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Gesundheitsprodukte. Damit stellt das Gericht klar, dass die Arzneimittelwerbung nicht zu einer Umgehung regulatorischer Schutzmechanismen führen darf.

In dem Zusammenhang hebt die ABDA hervor, dass der EuGH ebenfalls urteilte, Mitgliedstaaten könnten Preisnachlässe und Zahlungen beim Einlösen von Rezepten nur verbieten, wenn diese entweder irreführend oder nach den Grundsätzen des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sind. In dem Zusammenhang betont ABDA-Präsident Preis, dass angesichts der seit Jahren stark rückläufigen Apothekenzahl weitere Apothekenschließungen unbedingt vermieden werden müssten. Dazu gehört aus seiner Sicht auch der „Schutz vor einem ruinösen Preiswettbewerb“.

Für Verbraucher können sich aus dem EuGH-Urteil nach Einschätzung von „fachanwalt.de“ neue Optionen, insbesondere im Hinblick auf Einsparmöglichkeiten beim Medikamentenerwerb, ergeben. Sofern Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume nutzten, könnte dies zu mehr Wettbewerb und potenziell günstigeren Preisen führen, meinen die Juristen. Gleichzeitig bleibe der Verbraucherschutz gewahrt, da klare Grenzen für verkaufsfördernde Maßnahmen gezogen wurden.

Quelle: GOSLAR INSTITUT 

 


Veröffentlicht am: 01.05.2025

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