Sie steht unmittelbar bevor, die fünfte Jahreszeit! Die Rede ist von Karneval, Fasching oder Fastnacht. Auf den zahllosen Veranstaltungen, aber auch im Straßenkarneval, fließt der Alkohol um einiges schneller als sonst das Jahr über.
Solange das Auto stehen bleibt, ist das alles kein Problem. Die KÜS, Technische Prüforganisation aus dem saarländischen Losheim,erläutert geltende Vorschriften und den Konsequenzen bei Zuwiderhandlung.
Alkohol am Steuer ist nicht grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch ganz klare, gesetzliche Vorgaben, was erlaubt ist und was nicht, wo die relevanten Grenzwerte liegen und welche Sanktionen erfolgen. Entscheidend ist immer der Blutalkoholwert.0,0 Promille Alkohol im Blut gelten für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren.
Bei allen anderen Autofahrern gilt eine Promillegrenze von 0,5 Promille. Wird bei einer Verkehrskontrolle ein Alkoholgehalt zwischen 0,5 und 1,09 Promille ermittelt, so ist das eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dies gilt auch ohne Vorliegen eines Fahrfehlers und/oder eines Unfalls. Ist dies aber der Fall, so kann dies bereits ab der 0,3-Promillegrenze mit drei Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg, dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden.
Ansonsten gilt bei einem Erstverstoß gegen die 0,5-Promillegrenze ohne Verkehrsgefährdung ein Bußgeld von 500 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot, bei einem neuerlichen Verstoß sind es 1.000 Euro, zwei Punkte und zwei Monate Fahrverbot. Kommt es zu einem dritten Verstoß, werden 1.500 Euro fällig, es gibt drei Punkte und drei Monate Fahrverbot.
Ab 1,1 Promille Blutalkohol geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus, auch ohne Verkehrsgefährdung oder Unfall. Es handelt sich dann um eine Straftat. Es kommt in der Regel zu einer hohen Geldstrafe oder Freiheitsentzug. Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen, der Zeitraum kann jedoch verlängert werden. Dies liegt im Ermessen des Gerichtes. Dazu kommen drei Punkte in der Verkehrssünderkartei.
Bei einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnis entzogen. Es wird eine Sperrfrist (mindestens sechs Monate) festgelegt, in der keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden darf. Zur Wiedererlangung sieht der Gesetzgeber zwingend eine sogenannte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) vor. Diese kann auch einen langwierigen Alkoholabstinenznachweis enthalten und sehr zeitaufwendig und teuer sein. Nur bei einem positiven Resultat wird die Fahrerlaubnis wieder erteilt.
Übrigens: Wer fröhlich und alkoholisiert mit dem Fahrrad vom Karnevalsumzug heimfährt, für den gilt ab 1,6 Promille auch die absolute Fahruntüchtigkeit – mit den jeweiligen Konsequenzen.
Für E-Scooter gelten die gleichen Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.
Während der Polizeikontrollen in der Karnevalszeit stehen auch Drogentests bei Autofahrern auf dem Plan, mit den entsprechenden Folgen bei einem positiven Resultat. Neu sind hier die sogenannten Legal Highs. Das sind psychoaktiv wirkende Stoffe, die noch nicht als Drogen klassifiziert sind, etwa bestimmte Kräuter, Badezusätze oder verschiedene Räuchermischungen. Durch den Namen wird der grundsätzliche Eindruck erweckt, es handele sich um legale Mittel. Teile der enthaltenen Stoffe sind gesundheitsgefährdend.
Im November 2016 startete das Gesetz zur Bekämpfung psychoaktiver Stoffe, ganze Gruppen dieser Mittel sind inzwischen verboten. Wer in einer Verkehrskontrolle positiv auf Legal Highs getestet wird, hat mit Konsequenzen zu rechnen.
Ein Tipp noch für den Morgen danach: Im Blut kann nach durchzechter Nacht immer noch eine kritische Menge Alkohol vorhanden sein. Wird dieser bei einer Polizeikontrolle festgestellt, so gelten die gleichen Regularien wie bei einer Kontrolle unmittelbar nach dem Alkoholgenuss. Finger weg auch von Formeln und Tabellen, mit denen der Abbau des Alkohols errechnet wird, sie sind viel zu ungenau und geben keine verbindliche Information her. Das Auto sollte dann auch am nächsten Tag stehen bleiben.
Die KÜS empfiehlt, ausgelassen und fröhlich die närrische Zeit zu genießen – aber nur mit Bus, Bahn, Taxi oder zu Fuß!, wenn das schon wieder geht…
Text: EH/KÜS
Foto: KÜS