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Halteverstöße sind oft kein Kavaliersdelikt

Schon ein kurzer Stopp kann teuer werden

Ein kurzer Stopp vor der Bäckerei oder am Zeitungskiosk ist für viele Autofahrer eine liebgewonnene Routine. Nicht selten bleibt das Fahrzeug dabei kurz in der zweiten Reihe, im Parkverbot oder auf dem Schutzstreifen für Radler stehen.

Doch davor warnen die Verkehrsexperten von DEKRA – zum einen mit Blick auf die Verkehrssicherheit, zum anderen auf den Geldbeutel und aufs Flensburger Punktekonto. Schon ein kurzer Halt kann teuer werden. Das gilt erst recht, nachdem die am 28. April 2020 in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Bußgelder auch für einige Halt- und Parkverstöße drastisch angehoben hat.

Wer in der zweiten Reihe hält, für den können statt bisher 15 Euro jetzt bis zu 100 Euro Bußgeld und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister fällig werden. Denn Halten in der zweiten Reihe ist in der Regel unzulässig. Für Ausnahmen braucht es triftige Gründe, wie zum Beispiel das Ausladen eines schweren Gegenstandes ohne nahe gelegene Parkmöglichkeit.

Halten im Parkverbot

Die StVO schreibt an vielen Stellen ein generelles Parkverbot fest. Das gilt zum Beispiel im Kreuzungs- und Einmündungsbereich, vor abgesenkten Bordsteinen, vor und hinter Bahnübergängen, vor und hinter Bushaltestellen, im Bereich von Fußgängerüberwegen etc. Wer hier sein Fahrzeug stoppt, sollte wissen, dass Halten allzu schnell in Parken übergeht. „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“, heißt es dazu in § 12 der StVO. Verschwindet der Fahrer kurz im Bäckerladen, verlässt also sein Auto und verliert es aus dem Blick, dann parkt er bereits, auch innerhalb von drei Minuten. Wenn der Stopp länger als drei Minuten dauert, dann parkt das Fahrzeug – egal, wo der Fahrer ist. Das kostet 20 Euro, wenn andere behindert werden 35 Euro.

Eingeschränktes Halteverbot

Etwas anders verhält es sich, wenn für einen Bereich ein „eingeschränktes Halteverbot“ angeordnet ist (Verkehrszeichen 286, mit einem Querbalken). Dann darf das Fahrzeug dort bis zu drei Minuten halten, unabhängig davon, ob es sich um Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen oder den Brötchen- oder Zeitungskauf handelt. Der Fahrer darf das Fahrzeug innerhalb dieser Zeit auch kurz verlassen. Bei Verstößen sind auch hier bis zu 35 Euro zu berappen.

Absolutes Halteverbot

Im „absoluten Halteverbot“ (Zeichen 283 mit zwei gekreuzten Balken) ist dagegen überhaupt keine gewollte Fahrtunterbrechung erlaubt. Als Ausnahmen gelten lediglich eine entsprechende Verkehrslage oder ausdrückliche Anweisungen der Polizei.

Halten auf Schutzstreifen für Radler jetzt verboten

Auch auf Radwegen und Radfahrstreifen ist das Halten (oder Parken) für Kraftfahrzeuge grundsätzlich untersagt. Seit neuestem gilt ein generelles Halteverbot auch auf Schutzstreifen für den Radverkehr, die durch eine gestrichelte Linie von der Fahrbahn getrennt sind. Bei Verstößen geht es auch hier zur Sache: Es können bis zu 100 Euro Bußgeld fällig werden.

Gefährliche Stellen

Außerdem ist das Halten – selbst ohne explizite Verkehrszeichen – an bestimmten Stellen aus Gründen der Sicherheit grundsätzlich strikt untersagt, erinnern die Experten von DEKRA. Dazu zählen aufgrund der akuten Unfallgefahr enge und unübersichtliche Stellen, wie etwa Kuppen, scharfe Kurven sowie Ein- und Ausfädelungsstreifen.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 23.05.2020

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