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Urlaub: Auszahlung erlaubt?

Die IDEAL Versicherung klärt auf

Im Corona-Sommer ist die Urlaubsfreude bei vielen Deutschen gedämpft. Manch einer möchte sich unter diesen Umständen gar nicht freinehmen und das Geld lieber auszahlen lassen.

Dem schiebt der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vor: Geld statt Urlaub ist rechtlich nicht möglich. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein Jahresurlaub von 24 Werktagen zu – das sind vier Wochen bei einer 5-Tage-Woche – und der ist zur Erholung vorgesehen. Aus diesem Grund hat auch der Arbeitgeber nicht das Recht, Urlaubstage abzugelten, solange kein triftiger Grund dafür besteht. Falls im laufenden Jahr aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen der Urlaub nicht genommen werden kann, ist dieser ausnahmsweise in das Folgejahr übertragbar. Der so „verschobene“ Urlaub muss dann aber bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Eine Auszahlung von Urlaub ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer vorhandenen Resturlaub nicht mehr nehmen kann. Zuvor muss er versucht haben, den Urlaub fristgerecht zu beantragen. Mögliche Ursachen für eine Ablehnung des Antrags können beispielsweise der Zeitmangel durch einen Aufhebungsvertrag oder auch ein aktuelles Projekt sein, das erst am letzten Arbeitstag abgeschlossen werden kann.

Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus darf der Arbeitgeber auch vertraglichen Zusatzurlaub gewähren, für den ebenfalls die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten – es sei denn, im Arbeitsvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen.

Mehr Infos aus dem Verbraucher-Alltag im IDEAL Magazin.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 16.07.2020

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