(Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH) Immer mehr Deutsche nutzen die schnellen E-Bikes auch für ihren Arbeitsweg.
Die Vorteile liegen auf der Hand: kein Stau im Berufsverkehr, kein Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln und keine Kosten für Benzin oder Fahrkarten. Hinzu kommt, dass Radfahren die Umwelt schont.
Ist der Akku leer, kommt die Frage auf: Darf ich ihn an meinem Arbeitsplatz aufladen? Auch wenn Arbeitnehmer ihr E-Bike für den Arbeitsweg nutzen, haben sie kein Anrecht darauf, den Strom ihres Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung für das Aufladen des Akkus zu nutzen.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Entziehung elektrischer Energie, die sogar nach § 248c des Strafgesetzbuches strafbar sein kann. Auch wenn es nur um geringe Beträge geht, stellt so etwas einen erheblichen Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber dar. Das kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Ob diese vor Gericht Bestand hat, hängt von den Umständen ab – zum Beispiel davon, ob der Arbeitgeber die Nutzung und das Laden eigener Geräte bisher geduldet hat. Am besten den Chef vorher um Erlaubnis bitten. Manche Betriebe regeln die Nutzung von Steckdosen zum Akku-Aufladen auch mit einer Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eine kleine Strompauschale zu zahlen.
Quelle: ERGO Group