Seit  über 65 Jahren führt die Deutsche Verkehrswacht alljährlich im Herbst  die Aktion „Licht Test“ durch und bietet Autofahrern in Zusammenarbeit  mit dem Zentralverband des Kfz-Gewerbes (ZDK) an, die Funktion und  Einstellung der Auto-Scheinwerfer zu prüfen und sie bei Bedarf  einzustellen. 
Ein Angebot, dass der Automobilclub von  Deutschland (AvD) ausdrücklich begrüßt, denn wenn die Tage kürzer und  trüber werden, zeigt sich, dass Autos zu oft ganz ohne oder mit falscher  Beleuchtung fahren.
Deshalb weist der AvD auch in diesem Jahr auf einge wesentliche Punkte hin:
Tagfahrlicht  kein Ersatz für das Abblendlicht ist. Der Grund: Tagfahrlicht bietet  nur eine sehr eingeschränkte Lichtausbeute nach vorne und die  Rückleuchten und ebenso die Kennzeichenbeleuchtung bleiben dunkel. In  der Dämmerung, aber auch bei Regen oder Nebel sind Fahrzeuge daher  besonders von hinten kaum zu erkennen. Zwar verfügen immer mehr Autos  über eine Licht-Automatik, die das Fahrlicht bei Dunkelheit selbsttätig  aktiviert. Ist die Sicht jedoch tagsüber durch Regen oder Nebel  beeinträchtigt, reagiert die Automatik nicht. Grund: Die  lichtempfindliche Fotozelle der Licht-Automatik misst die objektive  Helligkeit, eine Trübung der Sichtverhältnisse kann sie aber nicht  wahrnehmen.
Geradezu als „Falle“ kann sich in diesem Zusammenhang  die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments erweisen, über die immer mehr  Fahrzeugmodelle werksseitig verfügen: Die permanent beleuchteten  Armaturen sind auch bei Dunkelheit gut ablesbar und suggerieren dem  Autofahrer, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein, denn  gleichzeitig erzeugt das Tagfahrlicht einen Lichtschimmer vor dem  Fahrzeug. Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und gänzlich  unbeleuchtetem Heck durch die Nacht.
Autofahrer sollten ganz  bewusst auf die Anzeigen im Kombiinstrument schauen und sich  vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte der Lichtanlage brennt. Nur  wenn diese deutlich zu erkennen ist, sind Abblendlicht und Heckleuchten  tatsächlich aktiviert. Und: Wessen Auto über eine automatische  Fahrlicht-Schaltung verfügt, sollte sich sicherstellen, dass der  Lichtschalter in der „AUTO“-Position steht.
Zudem verfügt jedes  Auto über Beleuchtungseinrichtungen, die nur unter genau bestimmten  Bedingungen genutzt werden dürfen. Die Nebelschlussleuchte ist so ein  Fall. Sie darf erst ab einer Sichtweite von weniger als 50 Metern  eingeschaltet werden. Das entspricht dem Abstand zwischen den  Leitpfosten an Überlandstraßen. Gleichzeitig schreibt die StVO bei  derartigen Sichtverhältnissen eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50  km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht  schneller als 50 km/h gefahren werden.
Bei den nach vorne  strahlenden Nebelscheinwerfern sind die gesetzlichen Vorgaben weniger  streng. Sie dürfen bereits genutzt werden, wenn eine grundsätzliche  Sichtbehinderung vorliegt – etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei  Nebel. Nächtliche Dunkelheit allein genügt hingegen nicht. Hintergrund:  Während von den tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern  keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist die  Nebelschlussleuchte horizontal nach hinten ausgerichtet.
Auch der  Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von zusätzlichen Bedingungen. Die  weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden  Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten Ton,  sondern wird auch von der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben.  „Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über  eine durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder  außerorts.
Eine Pflicht, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder  Straßenverhältnissen einzuschalten, besteht hingegen nicht. Kommt es  jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern  gewesen wäre, muss sich der Autofahrer dies als Mitverschulden anrechnen  lassen. (aum)
Foto: Autoren-Union Mobilität/AvD
Vorsicht Falle
AvD warnt vor falscher Beleuchtung
Veröffentlicht am: 23.10.2022
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