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Neu oder doch nicht?

BGH klärt, wann ein Auto ein Neuwagen ist und wann nicht mehr



Bei der Frage, ob es sich bei einem Fahrzeug um einen Neuwagen handelt oder nicht, kommt es zwischen Verkäufer und Käufer mitunter zu Unstimmigkeiten. Denn es bestehen vielfach erhebliche Differenzen, was die Definition des Begriffs „Neuwagen“ anbetrifft. Dabei kann es von großer Bedeutung in Bezug auf Gewährleistung und Garantie sein, ob ein Fahrzeug als neu gilt oder nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einer Entscheidung (VIII ZR 227/02) festgelegt, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist.

In seinem Urteil präzisierte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch „fabrikneu“ ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Hintergrund des aktuellen Urteils ist ein Fall, bei dem der Kläger bei der Beklagten, einem Autohaus, Ende Juni 2000 einen Pkw bestellte. Das von der Beklagten verwendete Kaufvertragsformular enthielt die Angabe „verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge“, wie der BGH berichtet. Anfang August 2000 wurde dem Kläger dann ein Fahrzeug des von ihm bestellten Modells übergeben, das am 30. November 1998 hergestellt worden war. Dieses Modell wurde seit November 1998 bis zum Kauf unverändert weitergebaut. Daraufhin verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil aus seiner Sicht das Fahrzeug wegen seines Alters, entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag, nicht mehr „fabrikneu“ war.

Dieser Klage gab das Oberlandesgericht (OLG) statt und vertrat dabei die Auffassung, ein unbenutztes Fahrzeug, dessen Herstellung bei Kaufvertragsschluss 19 Monate zurückliege, könne auch dann im Sinne der Rechtsprechung des BGH nicht mehr als „fabrikneu“ gelten, wenn das Modell des Fahrzeuges unverändert weitergebaut werde und es keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweise. Die Frage, ab welchem Zeitraum zwischen Herstellung und Kaufvertragsschluss oder Auslieferung ein Fahrzeug in diesem Sinne nicht mehr „fabrikneu“ sei, werde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bislang uneinheitlich beantwortet, kommentierten die Obersten Richter. Demnach soll es in der Rechtsprechung der OLG zur Fabrikneuheit bislang Fristen zwischen acht und 30 Monaten gegeben haben. Deshalb wollte der BGH hier endlich für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen.

In der Urteilsbegründung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Lagerdauer eines Kraftfahrzeugs ein wesentlicher Gesichtspunkt für dessen Wertschätzung sei. Sprich: Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Jedes Kraftfahrzeug unterliege einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetze, argumentieren die Richter. Denn grundsätzlich verschlechtere sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag diesen Alterungsprozess aus Sicht des BGH nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Daraus leitet der Bundesgerichtshof ab, dass im Regelfall eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitige.

Wie der Auto Club Europa (ACE) erläutert, ist ein Auto nach der Rechtsprechung auch dann kein Neuwagen mehr, wenn der Hersteller bis zum Kaufzeitpunkt wesentliche Veränderungen an der Ausstattung und der Fahrzeugkonfiguration dieser Modellreihe vorgenommen hat: etwa wenn in das ansonsten identische Modell bei aktuell gefertigten Fahrzeugen ein größerer Tank eingebaut wird. Demnach sind Gebrauchsspuren wie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen weitere Gründe, warum ein Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen ist. Ein Ausstellungsfahrzeug ist danach ebenfalls kein Neuwagen, da es zu Ausstellungszwecken genutzt wurde und entsprechend von Interessenten angefasst und „probegesessen“ werden konnte.

Dagegen kann ein Neuwagen durchaus bis zu zehn Kilometer auf dem Tacho haben. Denn Fahrzeuge mit einem Tachowert von Null gebe es nur dann, wenn der Tacho entweder zurückgesetzt wurde oder erst bei der Auslieferungsinspektion des Autohauses aktiviert wurde, heißt es zur Begründung. Doch jedes Fahrzeug wird bis zur Auslieferung eine gewisse Strecke bewegt, sei es bei der Verladung oder bei letzten Kontrollen.

Grundsätzlich wird ein Auto schon zu einem Gebrauchtwagen, sobald es einmal zugelassen wurde und somit einen Vorbesitzer hat. Auch Vorführwagen dürfen deshalb nicht als Neuwagen angeboten werden, wie der ACE betont, weil sie bereits auf einen Händler zugelassen und in der Regel für Probefahrten von Kunden genutzt wurden. Daher gilt: War ein fabrikneues Fahrzeug bereits auf einen Händler angemeldet und der Tacho zeigt mehr als zehn Kilometer an, handelt es sich um einen Vorführwagen.

Dagegen spricht man von einer sogenannten Tageszulassung, wenn ein Fahrzeug mit einem Kilometerstand von weniger als zehn nur für einen oder wenige Tage auf einen Händler zugelassen war. Ein solches Fahrzeug mit Tageszulassung hat zwar streng genommen einen Vorbesitzer, gilt in der Regel jedoch als Neufahrzeug – vorausgesetzt es ist frei von Mängeln und zwischen Zulassung und Verkauf liegen höchstens zwölf Monate. Doch der ACE warnt: Eine Tageszulassung kann – je nach Hersteller – Auswirkungen auf die Laufzeit der Neuwagengarantie haben. Vergehen nach der Tageszulassung Monate bis zum Verkauf, kann die Garantiefrist um diesen Zeitraum verkürzt sein.

Gewährleistungspflichten sind auch ein wesentlicher Grund für die Bedeutung des Begriffs „fabrikneu“. Hierbei geht es nicht nur darum, dass ein Käufer, der wie im Fall des BGH-Urteils mehr als 50.000 Euro für seinen „Neuwagen“ ausgibt, verständlicherweise auch ein neues Fahrzeug bekommen will. Vielmehr ist die Einstufung als „fabrikneu“ von erheblicher Bedeutung für die Laufzeit der Herstellergarantie sowie für die gesetzliche Gewährleistung. Denn die Gewährleistungsfrist bei einem Neuwagen beträgt zwei Jahre, während sie bei einem Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden kann. Da lohnt es sich schon, beim Autokauf genau hinzuschauen.

Quelle: GOSLAR INSTITUT

 


Veröffentlicht am: 04.12.2023

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