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Schenkung rückgängig machen – geht das?

Rechts-Tipp der IDEAL Versicherung

Ein Geschenk darf nicht wieder zurückverlangt werden – diese Meinung ist weit verbreitet. Doch ganz so einfach ist es nicht.

Was der Gesetzgeber zu einer Schenkung sagt und unter welchen Voraussetzungen der Schenkende seine Entscheidung rückgängig machen kann, erläutert Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung.

Grundsätzliche Regelung des Gesetzgebers

Geschenke gibt es zu vielen Anlässen – ob Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeitstag. Wer jetzt denkt, er könne sich das Handy einfach zurückholen, das er dem Sohn zum letzten Geburtstag geschenkt hat, der täuscht sich. Denn eine Schenkung ist ein gegenseitiger Vertrag, der den Schenkenden zu einer Leistung verpflichtet. „Damit eine Schenkung rechtlich wirksam ist, muss laut § 518 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Notar das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, formell beurkunden“, informiert Wolfgang Müller. Allerdings ist eine Schenkung auch dann wirksam, wenn das Schenkungsversprechen mit der Schenkungsleistung zusammenfällt. Konkret: Der Vater gibt dem Sohn das Smartphone mit den Worten: „Das Handy gehört jetzt dir“. Verspricht der Vater dem Sohn das Handy nur, ohne es ihm zu geben, ist die Schenkung unwirksam.

Schenkung rückgängig machen: in Ausnahmefällen möglich


Wer etwas verschenken möchte, sollte sich das also gut überlegen. „Denn die alte Weisheit: ‚Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen‘ stimmt“, bestätigt Müller. Trotzdem gibt es Umstände, unter denen eine rechtswirksame Schenkung rückgängig gemacht werden kann.

Fall 1: Grober Undank

Einer der Gründe, bei denen der Schenkende sogar ein gesetzliches Widerrufsrecht hat, ist grober Undank. „Dieser liegt vor, wenn der Beschenkte sich beispielsweise schwerer Verfehlungen oder eines groben Fehlverhaltens gegenüber dem Schenkenden oder seinen Angehörigen schuldig gemacht hat“, erklärt der Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. Es muss also ein deutlicher Mangel an Dankbarkeit erkennbar sein. Diese Fälle sind im Gesetz nicht geregelt. Bei den folgenden Beispielen ist davon auszugehen, dass grobe Verfehlungen vorliegen: Morddrohungen, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, schwere Beleidigung – und bei Ehepartnern unter besonderen Umständen auch Untreue. Nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens muss der Schenker innerhalb eines Jahres den Widerruf ausüben. Wichtig zu wissen: Hat der Schenkende die Verfehlung verziehen, ist ein Widerruf ausgeschlossen.

Fall 2: Zweckverfehlung

Manchmal sind Schenkungen auch an Bedingungen beziehungsweise an einen Zweck geknüpft – beispielsweise, wenn der Tochter eine bestimmte Summe versprochen wird, wenn sie eine Ausbildung absolviert. „Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dieser Zweck verfehlt wurde oder die Bedingung nicht eingehalten wurde, kann der Schenkende sein Geld zurückverlangen“, so der IDEAL-Experte.

Fall 3: Verarmung des Schenkenden

Im Leben kommt es oftmals ganz anders als man denkt: Wer eine Schenkung aus besten Absichten vornimmt, später aber seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann, ist berechtigt, die Schenkung zurückzufordern. „Wer aufgrund von Verarmung eine Schenkung rückgängig machen möchte, kann dies sogar bis zu zehn Jahre später tun“, ergänzt der IDEAL-Experte.

Mehr Rechts-Tipps im IDEAL Magazin.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 11.09.2020

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